• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] BGH-Urteil: Internetprovider zur Speicherung von IP-Adressen verpflichtet bei Urheber



Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 21.09.2017 (Az. I ZR 58/16) entschieden, dass der Internetprovider in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens verpflichtet ist, die Löschung der von ihm erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer in einem Blogbeitrag.



Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob Provider Verbindungsdaten ihrer vergebenen IP-Adressen, die einem ihrer Kunden zuzuordnen sind, löschen und somit eine Auskunftserteilung vereiteln dürfen. Der BGH hat dies verneint und entschieden, es bestehe in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen eine Pflicht zur Speicherung dieser Informationen.



Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und forderte die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, das seinen Kunden Zugang zum Internet vermittelt und dafür dynamische IP-Adressen vergibt, auf, noch während die Täter online waren, Verbindungsdaten zu 21 IP-Adressen mit den dazu gehörigen Verbindungszeitpunkten vorerst nicht zu löschen, bis ein Gericht über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten entschieden habe. Die Klägerin wies darauf hin, dass diese Kunden der Beklagten unter den genannten IP-Adressen mittels einer File-Sharing-Software im Internet Musikaufnahmen zum Herunterladen bereitstellen würden, an denen der Klägerin ausschließliche Verwertungsrechte zustünden.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist dem Verletzten häufig nur die IP-Adresse des Täters bekannt. Diese werden vom Provider vergeben, aber nur einige Provider speichern auch nach Ende der jeweiligen Verbindung für einige Tage die Verbindungsdaten, die eine Verknüpfung der IP-Adresse zum betroffenen Kunden ermöglichen. Andere Provider lehnen eine derartige Speicherung ab, wie auch im vorliegenden Fall, sie löschen diese Daten sofort nach dem Beenden der Verbindung. Somit war es bisher unmöglich gegenüber solchen Providern Auskunftsansprüche geltend zu machen.

Diese Sachlage hat sich mit dem nun vorliegenden BGH-Urteil geändert: Der BGH hat entschieden, dass „der an der Verletzung des Urheberrechts […] nicht beteiligte Dritte in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen […], nicht nur zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch zum Unterlassen der Löschung von bei ihm vorhandenen Daten, die die Auskunftserteilung erst ermöglichen“, ist, weil sich der zu beurteilende Speicheranspruch hier auf Fälle offensichtlicher Rechtsverletzungen bezieht, die Auskunftserteilung stehe zudem unter einem Richtervorbehalt. Weder datenschutzrechtliche Bedenken, noch die Aufhebung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung, noch verfassungsrechtliche Bedenken stünden dem entgegen. Es könne nicht dem Belieben des Providers überlassen werden: „in Kenntnis einer möglichen Rechtsverletzung die Auskunftserteilung unmöglich zu machen und damit den Anspruch des Rechtsinhabers gegen den Verletzer zu vereiteln.“

Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)

https://tarnkappe.info/?flattrss_redirect&id=23544&md5=4b6fa6c135e8e5f90bcd91736f999494



https://tarnkappe.info/bgh-urteil-i...flichtet-bei-urheberrechtsverletzungen/Quelle
Autor: Antonia
Quelle
 

Tsherno

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Re: BGH-Urteil: Internetprovider zur Speicherung von IP-Adressen verpflichtet bei Urh

Na da hat W&F sich ja mal wieder selber ins Knie geschossen. Woher soll der Provider denn wissen, ohne den Datenschutz zu verletzen, WAS der Kunde gerade macht!? Dazu müste er ja den Internetverkehr ALLER Kunden überwachen. Dieser "Trick" würde ja nur funktionieren wenn der "Täter" noch online ist wie im vorliegenden Fall.

Aber mal unter uns Pastorenschwestern: Wie oft kommt sowas vor!?

Ich in ja dafür, dass ALLE Provider verpflichtet werden die Daten UNMITTELBAR zu löschen sobald die verbindung getrennt wurde. Damit würde man dem Übel "Abmahnraubanwälte" einen gerhörigen Strich durch die Rechnung machen wenn schon die schwammige Deckelung der Abmahnkosten angeblich nie greift.
 
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