Das AG Charlottenburg hat in einem von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke geführten Verfahren, zugunsten einer unschuldig Abgemahnten entschieden. Die Klage der Kanzlei Waldorf Frommer wurde abgewiesen, die Abgemahnte hat weder Aufklärungspflichten gegenüber der Abmahnkanzlei verletzt, noch hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
In dem aktuellen Fall wurde eine Mutter von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt, über ihren Anschluss den Film „Die Bestimmung – Divergent“ per Filesharing heruntergeladen zu haben. Waldorf Frommer verlangte daher von ihr sowohl Schadensersatz, als auch Ersatz der Abmahnkosten.
Jedoch waren weder die abgemahnte Anschlussinhaberin noch deren Sohn zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt daheim. Da sie nachweislich im Urlaub weilten, konnten sie die Tat auch nicht begangen haben. Jedoch befand sich in diesem Zeitraum eine französische Gaststudentin in der Wohnung, die die festgestellte Urheberrechtsverletzung auch einräumte. Der beschuldigten Anschlussinhaberin lag von deren Seite eine entsprechende schriftliche Bescheinigung darüber vor, die sie dem Gericht vorweisen konnte.
Eigentlich sollte damit alles geklärt sein, da die Unschuld der Beschuldigten gleich in doppelter Weise bestätigt ist, dennoch verlangte die Kanzlei Waldorf Frommer, dass der Anschlussinhaberin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Die Forderung wurde dadurch begründet, dass die Anschlussinhaberin verpflichtet gewesen wäre, bereits nach Erhalt der Abmahnung zu erwähnen, dass die Gaststudentin die Täterin gewesen sei und infolge dieser Unterlassung hätte sie die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Diese habe aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses bestanden, das durch die Abmahnung entstanden sei.
Allerdings entschied das Amtsgericht (AG) Charlottenburg mit Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17, dass die Beschuldigte keinerlei Kosten zu tragen hätte:
https://tarnkappe.info/?flattrss_redirect&id=22934&md5=94c44b8d4eb5b8927fc63274ae9d769a
https://tarnkappe.info/filesharing-...eidet-zugunsten-zu-unrecht-abgemahnter/Quelle
Autor: Antonia
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In dem aktuellen Fall wurde eine Mutter von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt, über ihren Anschluss den Film „Die Bestimmung – Divergent“ per Filesharing heruntergeladen zu haben. Waldorf Frommer verlangte daher von ihr sowohl Schadensersatz, als auch Ersatz der Abmahnkosten.
Jedoch waren weder die abgemahnte Anschlussinhaberin noch deren Sohn zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt daheim. Da sie nachweislich im Urlaub weilten, konnten sie die Tat auch nicht begangen haben. Jedoch befand sich in diesem Zeitraum eine französische Gaststudentin in der Wohnung, die die festgestellte Urheberrechtsverletzung auch einräumte. Der beschuldigten Anschlussinhaberin lag von deren Seite eine entsprechende schriftliche Bescheinigung darüber vor, die sie dem Gericht vorweisen konnte.
Eigentlich sollte damit alles geklärt sein, da die Unschuld der Beschuldigten gleich in doppelter Weise bestätigt ist, dennoch verlangte die Kanzlei Waldorf Frommer, dass der Anschlussinhaberin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Die Forderung wurde dadurch begründet, dass die Anschlussinhaberin verpflichtet gewesen wäre, bereits nach Erhalt der Abmahnung zu erwähnen, dass die Gaststudentin die Täterin gewesen sei und infolge dieser Unterlassung hätte sie die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Diese habe aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses bestanden, das durch die Abmahnung entstanden sei.
Allerdings entschied das Amtsgericht (AG) Charlottenburg mit Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17, dass die Beschuldigte keinerlei Kosten zu tragen hätte:
„Ein Kostenerstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) scheide aus, da bei einer unberechtigten Abmahnung wegen Filesharings keine Antwortpflicht bestünde. Denn eine Aufklärungspflicht komme unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nur bei einer begründeten Abmahnung infrage. Dies setze voraus, dass die abgemahnte Anschlussinhaberin eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Eine Heranziehung kam daher weder als Täter noch im Wege der Störerhaftung infrage. Ebenso wenig ergab sich eine Aufklärungspflicht aus § 826 BGB bzw. aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB.“
Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)
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Autor: Antonia
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