Eine Fahrzeughalterin, die ihren BMW X1 am 11. August 2016 in München parkte, hatte sowohl im vorderen als auch im hinteren Bereich ihres Fahrzeugs Videokameras angebracht, die ständig Aufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraums anfertigten. An diesem Tag wurde ihr geparktes Fahrzeug von einem anderen Auto beschädigt, sodass sie mit den Aufnahmen zur Polizei ging. Dort wurde jedoch gegen sie selbst ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz erlassen.
Dagegen legte die Frau Einspruch ein, da sie der Meinung war, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München sah dies jedoch anders: "Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat muss hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar." (AG München vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17)
Hierfür ist vom Gesetz eine Strafe von bis zu 300.000 Euro vorgesehen. Da die Fahrzeughalterin jedoch nur 1.500 Euro netto pro Monat verdient, und ihr Fahrzeug in der Vergangenheit schon einmal beschädigt wurde, weshalb sie überhaupt die Kameras installiert hatte, muss sie nur 150 Euro zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bild: Dashcam (Rob Campbell, CC BY-NC 2.0, via Flickr)
Quelle: PC Welt
Dagegen legte die Frau Einspruch ein, da sie der Meinung war, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München sah dies jedoch anders: "Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat muss hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar." (AG München vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17)
Hierfür ist vom Gesetz eine Strafe von bis zu 300.000 Euro vorgesehen. Da die Fahrzeughalterin jedoch nur 1.500 Euro netto pro Monat verdient, und ihr Fahrzeug in der Vergangenheit schon einmal beschädigt wurde, weshalb sie überhaupt die Kameras installiert hatte, muss sie nur 150 Euro zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bild: Dashcam (Rob Campbell, CC BY-NC 2.0, via Flickr)
Quelle: PC Welt