@Goetz-Expat: Wenn du schon mit § 102 um dich wirfst:
Wenn ein BR existiert, dann ist eine Kündigung unwirksam wenn dieser nicht im Vorfeld involviert wird!
Also greift in der Firma die Mitbestimmung, braucht der AN sich gar nicht von sich aus an den BR zu wenden.
Das muss der AG machen.
Kein Wikipedia-Wissen, ich werfe mit dem Betriebsverfassungsgesetz um mich.
Und was dein Halbwissen über Gewerkschaft und Betriebsrat betrifft:
Das sind zwei völlig voneinander unabhängige Institutionen, auch wenn sie oft zusammenarbeiten.
Die jeweilige Gewerkschaft unterstützt Betriebsräte mit Schulungen und rechtlichen Hilfen wenn erwünscht und bei Mitgliedschaft in dieser.
Man muss kein Mitglied im Betriebsrat sein (Mitglieder im BR sind nur die gewählten Räte selber, deshalb der Begriff: der BetriebsRAT).
Der BR vertritt alle MA einer Firma.
Die Vertrauensleute der Gewerkschaft haben mit Kündigungen gar nichts zu tun. Die machen Tarif.
Und ein Betriebsrat muss auch nicht in irgendeiner Gewerkschaft sein um nach Betriebsverfassungsgesetz zum Betriebsrat gewählt zu werden.
Die Gewerkschaft hat eigene Anwälte und zahlt bei schwierigen Fällen/Klagen auch externe Anwälte, das ist soweit richtig. Aber nicht im Nachhinein.
Wenn der TS eine Rechtschutzversicherung hat, ist gut, wenn er den Anwalt aus eigener Tasche zahlt, ist auch gut. Seine Sache.
Kurz: wenn in des TS Unternehmen ein BR existiert und der hat an dem Tag nicht mit am Tisch gesessen: Blöd für den AG.
Wenn ein BR existiert, dann ist eine Kündigung unwirksam wenn dieser nicht im Vorfeld involviert wird!
Also greift in der Firma die Mitbestimmung, braucht der AN sich gar nicht von sich aus an den BR zu wenden.
Das muss der AG machen.
Kein Wikipedia-Wissen, ich werfe mit dem Betriebsverfassungsgesetz um mich.
Und was dein Halbwissen über Gewerkschaft und Betriebsrat betrifft:
Das sind zwei völlig voneinander unabhängige Institutionen, auch wenn sie oft zusammenarbeiten.
Die jeweilige Gewerkschaft unterstützt Betriebsräte mit Schulungen und rechtlichen Hilfen wenn erwünscht und bei Mitgliedschaft in dieser.
Man muss kein Mitglied im Betriebsrat sein (Mitglieder im BR sind nur die gewählten Räte selber, deshalb der Begriff: der BetriebsRAT).
Der BR vertritt alle MA einer Firma.
Die Vertrauensleute der Gewerkschaft haben mit Kündigungen gar nichts zu tun. Die machen Tarif.
Und ein Betriebsrat muss auch nicht in irgendeiner Gewerkschaft sein um nach Betriebsverfassungsgesetz zum Betriebsrat gewählt zu werden.
Die Gewerkschaft hat eigene Anwälte und zahlt bei schwierigen Fällen/Klagen auch externe Anwälte, das ist soweit richtig. Aber nicht im Nachhinein.
Wenn der TS eine Rechtschutzversicherung hat, ist gut, wenn er den Anwalt aus eigener Tasche zahlt, ist auch gut. Seine Sache.
Kurz: wenn in des TS Unternehmen ein BR existiert und der hat an dem Tag nicht mit am Tisch gesessen: Blöd für den AG.
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