• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] Bundesarbeitsgericht: Keylogger sind nur in Ausnahmefällen legal

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Das Bundesarbeitsgericht Erfurt hat der Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz in einem aktuellen Urteil Grenzen gesetzt. Es wurde entschieden, dass der Einsatz von „Keyloggern“ unzulässig ist (2 AZR 681/16). Das gelte nur dann nicht, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe.



Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit einer Freigabe eines Netzwerkes im eigenen Haus im April 2015 mitgeteilt, dass der gesamte Internetverkehr und die Benutzung ihrer Systeme mitgeloggt würden: „Hiermit informiere ich Euch offiziell, dass sämtlicher Internet Traffic und die Benutzung der Systeme der Company mitgelogged und dauerhaft gespeichert wird. Solltet Ihr damit nicht einverstanden sein, bitte ich Euch, mir dieses innerhalb dieser Woche mitzuteilen.“ Da kein Widerspruch gegen die angekündigten Maßnahmen erfolgte, ging die Firma davon aus, dass der Einsatz von Keylogger-Software akzeptiert wäre. Daraufhin wurde auf den Dienstcomputern der Mitarbeiter eine Software installiert, die nicht nur den Internetverkehr protokollierte, sondern darüber hinaus jede Tatatureingabe erfasste und speicherte. Zudem fertigte sie regelmäßig Screenshots an.

Anfang Mai, wenige Tage nach der Instllation des Programms, erhielt der 32-Jährige Kläger, ein seit 2011 bei der Firma beschäftigter Webentwickler, die Kündigung. Der Vorwurf lautete, er begehe Arbeitszeitbetrug. Daraufhin räumte der Mitarbeiter ein, den Dienstcomputer während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben, allerdings nur in geringem Umfang und in der Regel in den Pausen ein Computerspiel programmiert zu haben. Auch habe er täglich etwa zehn Minuten dazu verwandt, um den E-Mailverkehr für die Firma seines Vaters zu erledigen. Eine Pflichtverletzung wies er dennoch zurück. Die Datenerhebung mit dem Tastaturspion sei unzulässig gewesen. Der Angestellte klagte gegen die Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht hält die Beweise für das Fehlverhalten des Mannes nicht für verwertbar: Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Arbeitnehmers dürften im Gerichtsaal nicht verwendet werden. Gemäß § 32 Abs. 1 BDSG wäre eine solche verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers unzulässig. Ebenso haben schon die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Herne und das Landesarbeitsgericht Hamm, entschieden. Die Richter verweisen darauf, dass auch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben. Eine derart engmaschige Überwachung verstoße gegen dieses Recht. „Jeder soll selbst über die Preisgabe persönlicher Daten entscheiden können. Dieses Recht gilt natürlich auch im Betrieb.“, sagte der Richter. Die Beklagte hatte beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die von der Firma „ins Blaue“ hinein veranlasste Überwachung sei unverhältnismäßig gewesen. Das Urteil gilt als Grundsatzurteil.

Zwar sei der Einsatz von Spähsoftware am Arbeitsplatz noch kein Massenphänomen, aber Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt meint, die Zahl ähnlich gelagerter Fälle am Bundesarbeitsgericht stiege an, denn: „Mit der Digitalisierung nehmen die Überwachungsmöglichkeiten zu“. Folglich wäre noch in diesem Jahr mit mehreren solcher Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu rechnen.

Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)

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https://tarnkappe.info/bundesarbeitsgericht-keylogger-sind-nur-in-ausnahmefaellen-legal/Quelle
Autor: Antonia
Quelle
 

Chegwidden

Hat sich hochgeschlafen-
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Dortmund
Terror! Was ist mit Terror?

Das lässt sich doch sicher im Nachgang was machen, oder?
Das kann doch noch nicht alles gewesen sein!


:D
 
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