• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] EuGH-Urteil in Aussicht über den Verkauf gebrauchter E-Books



Laut einem heutigen News-Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer steht eine Entscheidung des EuGH noch darüber aus, ob der Verkauf gebrauchter E-Books rechtmäßig wäre. In den Niederlanden währt nun bereits seit Jahren ein Rechtsstreit der örtlichen Verlage mit den Betreibern der Plattform „Tom Kabinet“. Diesbezüglich hat die „Rechtbank Den Haag“ mehrere Vorlagefragen formuliert, zu denen die Parteien noch bis zum 30.08.2017 Stellung nehmen können. Daraufhin bekommt der EuGH diese Fragen vorgelgt als Basis für ein Urteil.



In den Niederlanden hat mit TomKabinet.nl bereits seit dem Jahre 2014 eine Second-Hand-Plattform für „gebrauchte“ E-Books ihren Betrieb aufgenommen. Der Verkauf der dort angebotenen digitalen Bücher soll rechtlich einwandfrei sein. Deshalb sind beim Verkauf einige Regeln zu beachten: Verkäufer und Käufer müssen sich registrieren, um ein E-Book (ver-)kaufen zu können. Weiterhin dürfen nur E-Books im ePub-Format verkauft werden, die bei den holländischen Händlern E-Book.nl und BOL.com legal erworben wurden. Eine spezielle Software soll dazu noch sicherstellen, dass die E-Books bei den Verkäufern von der Festplatte komplett gelöscht werden. Die E-Books werden mit einem neuen Wasserzeichen versehen, sodass ein illegales Kopieren unmöglich gemacht werden soll. Fraglich wäre jedoch, wie realistisch solche Maßnahmen sind, denn ein Missbrauch wäre keineswegs ausgeschlossen. Auch wenn die E-Books auf der Festplatte des Verkäufers gelöscht werden, könnten sie ja noch auf einem anderen Datenträger bei ihm gespeichert sein.

Der niederländische Verlegerverband (GAU/NUV) klagte gleich unmittelbar nach der Eröffnung vor Gericht. Tom Kabinet berief sich auf ein EU-Urteil aus dem Jahr 2012, nach dem der Weiterverkauf von Software legal sei. Der Verlegerverband hingegen verwies auf ein Urteil des Landgericht Bielefeld aus dem Jahr 2013, gemäß dem sich dieses EU-Urteil wirklich nur auf Software beziehe (geklagt hatte damals die Verbraucherzentrale gegen einen deutschen Store). Das Amsterdamer Gericht hat diese Klage gegen Tom Kabinet abgewiesen, der Wiederverkauf von E-Books sei unter bestimmten Umständen legal. Das EU-Urteil sei nicht eindeutig, argumentierten die Richter. Der Chef des Verlegerverbandes zeigte sich in einer Pressemitteilung “überrascht” von dem Urteil und kündigten daraufhin weitere Schritte an.

Hier in Deutschland gibt es zwei relevante Urteile dazu: Zum einen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom Mai 2014 und zum anderen das Urteil vom OLG Hamburg vom 24.03.2015. Für Hörbücher hatte das OLG Hamm im Jahr 2014 entschieden, dass für sie keine Erschöpfung eintritt, sie also nicht frei weiterverkauft werden dürfen (OLG Hamm, Urt. v. 15.5.2014, Az. 22 U 60/13). Das OLG Hamburg hat für E-Books ebenso entschieden (OLG Hamburg, Hinweisbeschl. v. 4.12.2014, Az. 10 U 5/11).

Es gilt für physische Produkte, wie Bücher oder CDs, dass man mit dem Kauf automatisch zum Eigentümer wird. Das umfasst auch einen beliebigen Weiterverkauf. In dem Fall sprechen Juristen von einem Erschöpfungsgrundsatz. Ob dies jedoch auch für immaterielle Güter, wie MP3s, Software oder E-Books gilt, ist immer noch umstritten. In Deutschland gilt bisher: Man kauft ein E-Book nicht, sondern erwirbt nur ein unbegrenztes Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht wiederum gilt ausschließlich nur für den Käufer. Das gekaufte E-Book darf folglich nicht weiter veräußert werden. Schriftlich fixiert ist das in der Regel in den AGBs der jeweiligen E-Book-Anbieter und mit dem Kauf eines E-Books erklärt man sich automatisch damit einverstanden. Folglich ist der Weiterverkauf von E-Books in Deutschland nach der momentan geltenden Gesetzeslage nicht legal.

Allerdings steht diesbezüglich noch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus, scheint aber jetzt in greifbarer Nähe. Auf der Blogseite der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer ist dazu zu lesen, dass man aus hiesiger Sicht davon ausgehen kann, „dass der EuGH eine „digitale Erschöpfung“ ablehnen wird.“, denn bereits aus den Erwägungsgründen der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) ergibt sich, dass der Gesetzgeber an körperliche Vervielfältigungsstücke dachte: „Der unter diese Richtlinie fallende Urheberrechtsschutz schließt auch das ausschließliche Recht ein, die Verbreitung eines in einem Gegenstand verkörperten Werks zu kontrollieren. Mit dem Erstverkauf des Originals oder dem Erstverkauf von Vervielfältigungsstücken des Originals in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erschöpft sich das Recht, den Wiederverkauf dieses Gegenstands innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren.“

Bildquelle: papirontul, thx! (CC0 Public Domain)

https://tarnkappe.info/?flattrss_redirect&id=21130&md5=623662a57271326301f9bb5c0c274ef5



https://tarnkappe.info/eugh-urteil-in-aussicht-ueber-den-verkauf-gebrauchter-e-books/Quelle
Autor: Antonia
Quelle
 

loopzone

gesperrt

Registriert
14 Juli 2013
Beiträge
815
Ich kann mich daran erinnern, dass ich mal eine ähnliche Frage hier im Forum gepostet hatte. Es ging darum, dass einige meiner Musik CDs nicht mehr nutzbar sind weil im Laufe der Zeit die Schichten beschädigt wurden.
Auf Basis der obigen Argumentation, nämlich man erwirbt nur ein unbegrenztes Nutzungsrecht, müsste es mir erlaubt sein, die beschädigten Musik CDs zu reklamieren und Ersatz zu fordern. Denn ganz offensichtlich ist dieses Nutzugsrecht ja nicht an ein Medium wie z.B. CD, DVD oder Schallplatte gebunden wenn es, wie hier beschrieben, um digitale Kopien geht.
 

KaPiTN

♪♪♫ wild at heart ♪♫♫♪

Registriert
14 Juli 2013
Beiträge
29.138
@loopzone:

Wieso? CDs kannst Du doch weiterverkaufen. Außerdem besagt das auch obige Argumentation:

Es gilt für physische Produkte, wie Bücher oder CDs, dass man mit dem Kauf automatisch zum Eigentümer wird. Das umfasst auch einen beliebigen Weiterverkauf. In dem Fall sprechen Juristen von einem Erschöpfungsgrundsatz. Ob dies jedoch auch für immaterielle Güter, wie MP3s, Software oder E-Books gilt, ist immer noch umstritten. In Deutschland gilt bisher: Man kauft ein E-Book nicht, sondern erwirbt nur ein unbegrenztes Nutzungsrecht.
 
Oben