Bei Verstößen gegen das Urheberrecht, wie dem illegalen Tausch von Musik, Filmen, Software oder E-Books über Tauschbörsen, müssen die Netzbetreiber die Nutzerdaten bzgl. der IP-Adresse herausgeben, wenn eine Richtergenehmigung vorliegt. Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erweiterte am Donnerstag in einem Urteil den Wirkungsbereich dieser Richtergenehmigungen auch auf Reseller, dem Nutzer einer Netzinfrastruktur als Wiederverkäufer. Bislang musste in solchen Fällen eine weitere Richtergenehmigung beantragt werden.
Der Beklagten wurde zur Last gelegt, sie hätte in einer Internet-Tauschbörse das Computerspiel „Dead Island“ zum Herunterladen angeboten. Die Koch Media GmbH, vertreten durch die Abmahnkanzlei Reichelt Klute Assmann (RKA), machte ihre Rechte geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel zu sein. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 €) und Schadensersatz (500 €). Der Auskunftsanspruch richtete sich gegen die Deutsche Telekom AG, ihr Provider jedoch war die „X AG“.
Nach der Identifikation der IP-Adresse hatte ein Richter die Forderung auf Herausgabe der Nutzerdaten vom Netzbetreiber genehmigt. Dieser war allerdings die Deutsche Telekom, von welcher die „X AG“ die Netzinfrastruktur als Wiederverkäufer nutzt. Die „X AG“ hatte zwar auf Nachfrage der Telekom die Nutzerdaten der Frau herausgegeben. Name und Anschrift waren als Beweismittel in vorherigen Instanzen jedoch nicht anerkannt worden, da die Richtergenehmigung sich auf die Telekom als Netzbetreiber bezogen hatte und die vom Provider, der „X AG“, erteilten Auskünfte einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, sodass nicht festgestellt werden könne, ob das Computerspiel „Dead Island“ zum Herunterladen über den Anschluss der Beklagten erfolgt sei: „Seien Netzbetreiber (Deutsche Telekom AG) und Endkundenanbieter (Provider „X AG“) nicht identisch, so müsse der als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Endkundenanbieter („X AG“) beteiligt werden“, so urteilte das Landgericht (LG) Frankenthal (Az. 6 S 149/15). Weil die Auskunft der „X AG“ nicht gestattet wurde, könnten ihre Auskünfte auch nicht verwertet werden.
Bisher wurde also nach geltendem Recht geurteilt, dass bei einer solchen Konstellation Name und Adresse des jeweils Betroffenen überhaupt nicht hätten herausgegeben werden dürfen, diese Daten unterlagen einem Beweisverwertungsverbot. Dem Rechteinhaber wurde es somit unmöglich, eine Urheberrechtsverletzung überhaupt nachzuweisen.
Der BGH urteilte nun jedoch grundsätzlich anders, indem er ausführte, dass bei diesen Gegebenheiten kein Beweisverwertungsverbot bestehe. Somit wären die von Provider „X AG“ mitgeteilten Nutzerdaten auch als Beweismittel zulässig. Begründet wurde das dadurch, dass es sich dabei nicht um Internet-Verkehrsdaten wie IP-Adresse, Tag und Uhrzeit handelte, sondern um Bestandsdaten, nämlich Namen und Adresse des Kunden. Hierzu ist kein weiterer Auskunftsanspruch notwendig, ein richterlicher Beschluss gemäß § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG wäre lediglich für Verkehrsdaten erforderlich.
Für diesen Fall bedeutet das, dass aufgrund der neuen Beweislage eine weitere Verhandlung anberaumt werden wird, in der eine rechtskräftige Verurteilung der Beklagten sehr wahrscheinlich ist, da die Beweismittel ja bereits vorliegen und jetzt auch verwertet werden dürfen.
Fazit:
Indem nun die herausgegeben Kundendaten als Bestandsdaten verwertet werden dürfen und keinem Beweisverwertungsverbot mehr unterliegen, hat hat sich das Risiko für aktive Filesharer, erwischt und belangt zu werden nun nochmals deutlich erhöht. Während sich einige Piraten vorher noch hinter Netzkunden der Deutschen Telekom verstecken konnten, ist seit diesem Urteil eine einmalig ausgestellte Richtergenehmigung automatisch auch für diese gültig, die Auskünfte somit auch als Beweismittel zulässig.
Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)
https://tarnkappe.info/?flattrss_redirect&id=21084&md5=8562e63862444cc7a7c4d10b71242d85
https://tarnkappe.info/filesharing-...sich-gegen-beweisverwertungsverbot-aus/Quelle
Autor: Antonia
Quelle