• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] Filesharing: Bundesgerichtshof spricht sich gegen Beweisverwertungsverbot aus



Bei Verstößen gegen das Urheberrecht, wie dem illegalen Tausch von Musik, Filmen, Software oder E-Books über Tauschbörsen, müssen die Netzbetreiber die Nutzerdaten bzgl. der IP-Adresse herausgeben, wenn eine Richtergenehmigung vorliegt. Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erweiterte am Donnerstag in einem Urteil den Wirkungsbereich dieser Richtergenehmigungen auch auf Reseller, dem Nutzer einer Netzinfrastruktur als Wiederverkäufer. Bislang musste in solchen Fällen eine weitere Richtergenehmigung beantragt werden.



Der Beklagten wurde zur Last gelegt, sie hätte in einer Internet-Tauschbörse das Computerspiel „Dead Island“ zum Herunterladen angeboten. Die Koch Media GmbH, vertreten durch die Abmahnkanzlei Reichelt Klute Assmann (RKA), machte ihre Rechte geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel zu sein. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 €) und Schadensersatz (500 €). Der Auskunftsanspruch richtete sich gegen die Deutsche Telekom AG, ihr Provider jedoch war die „X AG“.

Nach der Identifikation der IP-Adresse hatte ein Richter die Forderung auf Herausgabe der Nutzerdaten vom Netzbetreiber genehmigt. Dieser war allerdings die Deutsche Telekom, von welcher die „X AG“ die Netzinfrastruktur als Wiederverkäufer nutzt. Die „X AG“ hatte zwar auf Nachfrage der Telekom die Nutzerdaten der Frau herausgegeben. Name und Anschrift waren als Beweismittel in vorherigen Instanzen jedoch nicht anerkannt worden, da die Richtergenehmigung sich auf die Telekom als Netzbetreiber bezogen hatte und die vom Provider, der „X AG“, erteilten Auskünfte einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, sodass nicht festgestellt werden könne, ob das Computerspiel „Dead Island“ zum Herunterladen über den Anschluss der Beklagten erfolgt sei: „Seien Netzbetreiber (Deutsche Telekom AG) und Endkundenanbieter (Provider „X AG“) nicht identisch, so müsse der als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Endkundenanbieter („X AG“) beteiligt werden“, so urteilte das Landgericht (LG) Frankenthal (Az. 6 S 149/15). Weil die Auskunft der „X AG“ nicht gestattet wurde, könnten ihre Auskünfte auch nicht verwertet werden.

Bisher wurde also nach geltendem Recht geurteilt, dass bei einer solchen Konstellation Name und Adresse des jeweils Betroffenen überhaupt nicht hätten herausgegeben werden dürfen, diese Daten unterlagen einem Beweisverwertungsverbot. Dem Rechteinhaber wurde es somit unmöglich, eine Urheberrechtsverletzung überhaupt nachzuweisen.

Der BGH urteilte nun jedoch grundsätzlich anders, indem er ausführte, dass bei diesen Gegebenheiten kein Beweisverwertungsverbot bestehe. Somit wären die von Provider „X AG“ mitgeteilten Nutzerdaten auch als Beweismittel zulässig. Begründet wurde das dadurch, dass es sich dabei nicht um Internet-Verkehrsdaten wie IP-Adresse, Tag und Uhrzeit handelte, sondern um Bestandsdaten, nämlich Namen und Adresse des Kunden. Hierzu ist kein weiterer Auskunftsanspruch notwendig, ein richterlicher Beschluss gemäß § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG wäre lediglich für Verkehrsdaten erforderlich.

Für diesen Fall bedeutet das, dass aufgrund der neuen Beweislage eine weitere Verhandlung anberaumt werden wird, in der eine rechtskräftige Verurteilung der Beklagten sehr wahrscheinlich ist, da die Beweismittel ja bereits vorliegen und jetzt auch verwertet werden dürfen.

Fazit:

Indem nun die herausgegeben Kundendaten als Bestandsdaten verwertet werden dürfen und keinem Beweisverwertungsverbot mehr unterliegen, hat hat sich das Risiko für aktive Filesharer, erwischt und belangt zu werden nun nochmals deutlich erhöht. Während sich einige Piraten vorher noch hinter Netzkunden der Deutschen Telekom verstecken konnten, ist seit diesem Urteil eine einmalig ausgestellte Richtergenehmigung automatisch auch für diese gültig, die Auskünfte somit auch als Beweismittel zulässig.

Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)

https://tarnkappe.info/?flattrss_redirect&id=21084&md5=8562e63862444cc7a7c4d10b71242d85



https://tarnkappe.info/filesharing-...sich-gegen-beweisverwertungsverbot-aus/Quelle
Autor: Antonia
Quelle
 

Tsherno

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Ich frage mich da allen ernstes wie scheiße groß der Sack voll Geld, Koks und Nutten gewesen sein muss, damit der BGH mal eben KOMPLETT gegen voran gegangene Beschlüsse, wieder einmal zu Gunsten der Lobby geurteilt hat!?

Das bei einer pimmeligen Urheberrechtsverletung in Höhe von geradezu lächerlichen 1350 € ein Anschlussinhaber dermaßen belangt werden kann entzieht sich meinem gesunden Menschenverstand. Wenn man dagegen hält wie viel der Publisher letztendlich verdient hat muss man allen beteiligten eine Ohrfeige geben und mal fragen wie groß die Gier ist.
Schlimmer ist es da noch bei Filmen. Beispeil: Film hat mit allem Furz und Feuerstein 120 Mio. € gekostet, spielt Weltweit 500 Mio. € ein...Abmahnung kommt mit 600 € für einmal Uploaden. Halllo? Knall nicht gehört? Wo ist da die Relation?

Imho sollten die Geschädigten in Zukunft vor Gericht den GENAUEN Schaden UND Täter beziffern müssen wenn eine Summe im Raum steht. Das Modell mit den Massenabmahnungen geht schon viel zu lange seinen Weg.
 
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