• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] Filesharing: Das Feststellen einer IP-Adresse führt nicht immer zum Abmahnerfolg



In einem Rechtsstreit der Warner Bros. Entertainment GmBH als Klägerin, vertreten durch die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer und einem Mandanten der Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke hat das Amtsgericht (AG) Köln in einem Urteil entschieden, dass es als Tatbeweis nicht ausreicht, wenn ein Anschluss mehrfach über die gleiche IP-Adresse ermittelt worden ist.



Der Beklagte wurde des Filesharings beschuldigt und im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmBH durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer entsprechend abgemahnt. Es wurde ihm vorgeworfen, dass er als Anschlussinhaber die Serienfolge „Person of Interest – The Day The World Went Away“ Dritten im Internet zum Download angeboten habe.

Folglich sollte er den Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 500 Euro und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 168,50 Euro zahlen. Als Beweis führte die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer an, dass eine Ermittlungsfirma mittels Ermittlungssoftware im Abstand von etwa 10 Minuten zweimal dieselbe IP-Adresse festgestellt habe. Die Nachfrage beim Provider habe dann ergeben, dass diese dem abgemahnten Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sei.

In einem Urteil vom 28.06.2017 (Az. 125 C 571/16) entschied das Amtsgericht Köln in diesem Fall, dass die Warner Bros. Entertainment GmbH keinerlei Ansprüche gegenüber dem Beklagten hat. In der Begründung heißt es, es bestünden Zweifel daran, ob der Anschlussinhaber auch tatsächlich zuverlässig ermittelt worden sei. Eine hinreichende Sicherheit für eine Verurteilung sei nur dann gewährleistet, sofern mehrere Ermittlungen über unterschiedliche IP-Adressen vom Internetprovider demselben Anschluss zugeordnet werden konnten. Es gebe hohe Fehlerquoten bei der Ermittlung der IP-Adresse und der Zuordnung des Anschlussinhabers.

Dass bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse eine besonders hohe Fehlerquote besteht, ergibt sich aus einem Urteil des AG Köln vom 02.05.2016, Az. 137 C 450/15. Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus.

Bildquelle: qimono, thx! (CC0 Public Domain)

https://tarnkappe.info/?flattrss_redirect&id=21078&md5=b1e722057ca75fb36ccdcfd5a48e98aa



https://tarnkappe.info/filesharing-...se-fuehrt-nicht-immer-zum-abmahnerfolg/Quelle
Autor: Antonia
Quelle
 

Tsherno

Neu angemeldet

Registriert
17 Juni 2015
Beiträge
125
Abwarten. Der BGH kippt das mit Sicherheit bald und dann heist es "Egal in welchen Zeitraum, einmal eine IP Adresse ermittelt reicht völlig aus!" Wen interessiert es wer der ware Täter ist solange es ja noch die Störerhaftung bei Filesharing im Bezug auf einen Privatanschluss gibt!
 
Oben