• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] Gericht: Verlinkung auf Linkverbote durch Google ist nicht statthaft



Das Oberlandesgericht München entschied in einer einstweiligen Verfügung, dass Google im Falle von entfernten Links auf rechtswidrige Inhalte nicht auf eine Datenbank mit Löschanfragen verlinken darf. Google wurde damit erstmals verboten, Nutzer über einen Hinweis am Ende der Suchergebnisseite auf ein bereits gelöschtes Suchergebnis in der Datenbank „LumenDatabase“ zu lenken (OLG München, Beschluss v. 7.6.2017, Az. 18 W 826/17). So sollen einmal gelöschte Links nicht durch die Hintertür wieder abrufbar sein.



Kläger in diesem Fall war ein Anbieter von Immobilienfonds aus Tübingen, gegen den die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Jahr 2014 nach anonymen Anzeigen Ermittlungen aufgenommen hatte. So waren Äußerungen im Internet vorhanden, in denen behauptet wurde, dass gegen das Unternehmen des Klägers Ermittlungen wegen eines Betrugsverdachts laufen. Tatsächlich handelte es sich aber um Ermittlungen wegen eines Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Das OLG München gelangte zur Auffassung, dass sich ein Betrugsverdacht erheblich von einem Kapitalanlagebetrugsverdacht unterscheidet und ordnete diese Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen ein. Google wurde verpflichtet entsprechende Suchergebnisse aus dem Index zu löschen. Dem kam Google auch nach, jedoch wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass Suchergebnisse nicht berücksichtigt werden konnten und auf die Webseite lumendatabase.org verlinkt. Dort wurde offenbar die Löschung dokumentiert und ein Link zu einer weiteren Webseite bereitgehalten auf der dann die rechtsverletzenden Inhalte einsehbar waren. Das Unternehmen wollte deshalb Google zwingen, die Hinweise auf die Lumen-Datenbank unter dem Suchergebnis zu unterlassen.

Ende April hatte das Landgericht München I den Erlass einer Einstweiligen Verfügung zu diesem Zweck abgelehnt, weil es keinen Verfügungsgrund sah. Auf Beschwerde des Immobilienfonds hat das OLG München nun eine Einstweilige Verfügung erlassen. Das OLG ist der Ansicht, dass Google als „mittelbare Störerin“ in die Verantwortung zu nehmen ist. Entgegen der Auffassung des Landgericht sei dabei nicht entscheidend, dass Google nicht selbst auf die Seite mit den gelöschten Suchergebnissen verlinkt, sondern nur auf den Eintrag der Lumen-Datenbank. In der Begründung des Beschlusses vom 7. Juni 2017 durch die Münchner Richter heißt es, Google habe seine Prüfpflichten missachtet, denn auch durch die direkte Verlinkung auf die Löschanträge durch Google werde die betroffene Firma in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht sieht den „Schwerpunkt“ der Suchmaschine nicht „in dem Setzen eines Links, sondern in ihrer Suchfunktion“. Durch den Hinweis auf die Lumen-Datenbank ermögliche Google seinen Nutzern, die beanstandeten Ergebnisse zu finden.

Nach Angaben der Kanzlei LHR, die das betroffene Unternehmen vertreten hat, handelt es sich um das erste gerichtliche Verbot für Google, das die Verlinkung auf Lumen betrifft.

Das Projekt lumendatabase.org wird von der Berkman Klein Center for Internet & Society at Harvard University betrieben. Das Projekt soll nach eigenen Aussagen die Löschung von Inhalten aus dem Internet dokumentieren. Dabei soll auch vermerkt werden, wer die Löschung veranlasst hat bzw. warum. So werden Unterlassungsverfügungen für Online-Inhalte gesammelt, beispielsweise wegen Urheberrechtsverletzungen. Damit soll die Forschung zu den Themen erleichtert werden. Das Ziel dieser Dokumentation ist die Schaffung von Transparenz.

Bildquelle: 422737, thx! (CC0 Public Domain)

https://tarnkappe.info/?flattrss_redirect&id=20776&md5=4277b07e7a2e874501810ed03930ecf1



https://tarnkappe.info/gericht-verlinkung-auf-linkverbote-durch-google-ist-nicht-statthaft/Quelle
Autor: Antonia
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