• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] BGH-Urteil: Surfprotokolle könnten gerechtfertigt sein bei Hackangriffen



In einem Grundsatz-Verfahren für mehr Anonymität beim Surfen im Internet stand heute eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) an. Der schleswig-holsteinische Piraten-Abgeordnete und Jurist Patrick Breyer will mit seiner Klage gegen die Bundesrepublik erreichen, dass die Betreiber von Websites nicht länger die IP-Adressen aller Besucher protokollieren dürfen.



So möchte er erwirken, dass die Websites des Bundes keine IP-Adressen ohne Einwilligung der Besucher drei Monate lang speichern und damit Tracking ermöglichen, doch letztlich geht es ihm um ein generelles Verbot von IP-Logging ohne direkte Einwilligung. Die Bundesregierung hält jedoch dagegen, zur Aufrechterhaltung eines sicheren Webserverbetriebes sei eine Speicherung notwendig. Nur so ließen sich Angriffe abwehren und Angreifer identifizieren. Ohne die Auskunft von Zugangsanbietern hätten sie keine Möglichkeit bei dynamisch vergebenen IP-Adressen, Besucher anhand ihrer IP-Adresse zu identifizieren.

Der Rechtsstreit des Piraten-Abgeordneten Patrick Breyer für mehr Anonymität beim Surfen im Internet vor dem Bundesgerichtshof (BGH) fand heute seine Fortsetzung. In dieser Angelegenheit klagt Patrick Breyer seit 2008 gegen den Bund. Weil der Fall EU-Datenschutzregeln berührt, schaltete der BGH 2014 auch den Europäischen Gerichtshof ein. Der verlangte 2016 eine europarechtskonforme und damit einschränkende Auslegung des deutschen Telemediengesetzes (TMG). Danach ist die Speicherung und Verwertung der dynamischen IP-Adressen auch ohne Zustimmung des Nutzers erlaubt, wenn das für die Funktionsfähigkeit der Dienste erforderlich ist. Es muss im Einzelfall eine Abwägung mit dem Schutz personenbezogener Daten des Nutzers geben.

In seinem heutigen Urteil beruft sich der BGH auf den EuGH und bestätigt, dass eine dynamische IP-Adresse „als personenbezogenes Datum nur unter den Voraussetzungen des Paragrafen 15 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) gespeichert werden“ darf. Die IP-Adresse unterliegt demnach dem gleichen Schutz, der auch für personenbezogene Daten gilt und deren Speicherung nur in engen Grenzen zulässig ist. Laut EuGH ist die Speicherung nur europarechtskonform, wenn sie erfolgt, „um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten“ – also beispielsweise, um Angriffe effektiv abzuwehren. Dabei bedürfe es allerdings, so der Bundesgerichtshof, einer Abwägung der Datenschutzinteressen des Nutzers mit den Sicherheitsinteressen des Anbieters.

Demnach dürfen von Cyberattacken bedrohte Internetseiten zur Abwehr und Aufklärung solcher Angriffe je nach Einzelfall die IP-Adressen sämtlicher Besucher speichern. Die Speicherung ermöglicht bei Cyberattacken die Strafverfolgung, denn die IP-Adressen können über den Provider einem Nutzer zugeordnet werden, so dass der identifiziert werden kann. Allerdings hat die beklagte Bundesregierung eine Begründungspflicht, warum die Speicherung der Nutzerdaten für die generelle Funktionsfähigkeit des Onlinedienstes notwendig ist.

Der BGH verwies den Fall für eine endgültige Entscheidung an das Landgericht Berlin zurück, denn er habe diese notwendige Abwägung „im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend“ vornehmen können, weil das LG Berlin „keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen“ habe, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die generelle Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten. Es wurde bisher nicht geklärt, wie groß die Gefahr von Angriffen auf diese Internetseiten tatsächlich ist. Für die Karlsruher Richter ist das aber die zentrale Frage.

Der Fall muss deshalb am Berliner Landgericht noch einmal neu verhandelt werden. Dort soll nun geprüft werden, ob die Registrierung und Speicherung notwendig und verhältnismäßig ist. Der BGH betont in seiner Entscheidung aber den hohen Stellenwert der Abschreckung: „Dabei werden auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung gebührend zu berücksichtigen sein“, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke in der Urteilsverkündung. Auch führte er aus: «Die Gefahr von Cyberangriffen kann durchaus nicht pauschal bejaht werden». Die Urteilsbegründung liegt noch nicht im Volltext vor.

Patrik Breyer wertete das Ergebnis als Erfolg und er zeigte sich erfreut darüber, «dass der Bundesgerichtshof die Erforderlichkeit der verdachtslosen und flächendeckenden Protokollierung unseres Surfverhaltens hinterfragt und dass er die Betreiberwünsche gegen die Grundrechte der Internetnutzer auf Informations- und Meinungsfreiheit abwägen will.“ Warum allerdings „die bisherigen Erkenntnisse für eine endgültige Entscheidung nicht ausgereicht haben sollen“, kann er nicht nachvollziehen. Ein Sachverständigengutachten habe bereits ergeben, „dass – unabhängig vom ‚Angriffsdruck‘ – für die Absicherung von IT-Systemen eine Vielzahl von anderen, wesentlich effektiveren Mitteln und Methoden existieren“. Seiner Meinung nach bietet das Speichern von IP-Adressen generell keinen wirksamen Schutz gegen Hacker. In einem Interview mit der Tarnkappe gab Breyer zu bedenken: „Die Aufklärungsquote bei Internetdelikten ist auch ohne Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch. Nach Inkrafttreten der letzten Vorratsdatenspeicherung ist sie sogar zurück gegangen.“ Er äußerte nun die Hoffnung, im weiteren Verfahren noch ein Verbot der Protokolle erstreiten zu können.

Bildquelle: Daniel_B_photos, thx! (CC0 Public Domain)





https://tarnkappe.info/bgh-urteil-s...-gerechtfertigt-sein-bei-hackangriffen/Quelle
Autor: Antonia
Quelle
 
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