• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] BGH-Urteil zu Tauschbörsen: Eltern müssen eigene Kinder verraten – oder zahlen

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Was tun, wenn der Nachwuchs illegal Musik ins Netz stellt, müssen die Eltern den Namen des Kindes verraten? Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hat sich in einem Urteil vom 30. März 2017 (Aktenzeichen: I ZR 19/16) erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.



In dem vorliegenden Fall hatte das Musikunternehmen Universal Rechte am Album „Loud“ der Sängerin Rihanna geltend gemacht. Besagtes Album wurde vom Internetanschluss eines Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch deren drei volljährige Kinder Zugang hatten. Die Eltern bestritten die Tat, erklärten aber gleichzeitig, dass sie den wahren Täter in der Familie kennen würden, wollten ihn aber mit Blick auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie nicht bloßstellen. Eines ihrer Kinder hatte über den Internetanschluss der Familie das Album „Loud“ im Internet zum sogenannten Filesharing bereit gestellt. Wie meist in Fällen des Filesharings geht es nicht darum, dass Nutzer Musik herunterladen, sondern dass sie die runtergeladene Musik wieder hochladen und damit anderen Nutzern zugänglich machen, sie also nicht nur Downloader sind, sondern zugleich Uploader. Das Oberlandesgericht München hat die Eltern aufgrund dieser Klage zu mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten verurteilt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem am Donnerstag verkündeten Urteil, dass Eltern dann Schadenersatz für illegalen Download ihrer Kinder an Musik- oder Filmtauschbörsen im Internet leisten müssen, wenn sie wissen, welches Kind die Tat begangen hat, dessen Namen aber gegenüber dem Rechteinhabern nicht nennen wollen. In solchen Fällen wiege das Eigentums- und Urheberrecht schwerer als der Schutz der Familie. Dazu seien sie zwar nicht verpflichtet, geben sie in einem Schadenersatz-Prozess den Namen jedoch nicht preis, obwohl sie ihn kennen, kann das aber dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Elternpaar aus München ist damit rechtskräftig dazu verurteilt, mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen.

Die Richter hatten in diesem Fall abzuwägen, was Vorrang hat: die Rechte der Plattenfirma an ihrem geistigen Eigentum oder der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie. Erst vor einem halben Jahr hatte der Senat klargestellt, dass die Nachforschungspflichten im Privaten ihre Grenzen haben. So muss niemand das Surfverhalten seines Partners dokumentieren oder dessen Computer auf Software untersuchen.

«Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar», sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Das Kind habe alles zugegeben. Es stehe den Eltern frei, den Namen zu nennen, um sich zu entlasten. Tun sie das nicht, müssten sie „die entsprechenden Nachteile tragen“.

Hintergrund ist, dass geschädigte Unternehmen zwar über die IP-Adresse herausfinden können, von welchem Internetanschluss aus eine Datei zum Tausch angeboten wurde, haben dort aber mehrere Leute Zugriff auf den Anschluss, ist damit aber noch nicht der Täter gefunden. Abgemahnt wird immer der Anschlussinhaber. Will dieser seine Unschuld beweisen, muss er in gewissem Umfang erklären, wer sonst als Täter infrage kommt.

Die Richter verwiesen darauf, das in Fällen von illegalem Filesharing der Anschlussinhaber der Familie „im Rahmen des Zumutbaren“ nachforschen muss, wer für den Rechtsverstoß verantwortlich ist. Erfährt er den Namen des Täters muss er ihn auch offenbaren. Erfährt der Anschlussinhaber ihn nicht, ist er aber nicht verpflichtet, über seine allgemeinen Nachforschungen hinaus etwa auch die Internetnutzung eines Ehegatten oder anderer Familienmitglieder zu dokumentieren und deren Computer auf die Existenz von Filesharingsoftware zu durchsuchen. Solch weitreichende Nachforschungen können die Inhaber der Urheberrechte wegen des im Grundgesetz und der EU-Grundrechtecharta geregelten Schutzes der Familie nicht einfordern.

Fazit:

Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke weist darauf hin, dass: „Die Entscheidung zu dem Ergebnis führt, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen.“ Kennen die Eltern den Täter, müssten sie ihn verraten oder sie haften selbst. Kennen sie den Täter nicht, seien die Eltern von der Haftung befreit. Der Bundesgerichtshof hatte vor wenigen Wochen entschieden, dass Eltern die Computer der Kinder oder Ehegatten nicht durchsuchen müssen (Aktenzeichen I ZR 154/15, Afterlife).

Bildquelle: GiselaFotografie, thx! (CC0 Public Domain)



https://tarnkappe.info/bgh-urteil-z...sen-eigene-kinder-verraten-oder-zahlen/Quelle
Autor: Antonia
Quelle
 

Novgorod

ngb-Nutte

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aha, wer sich verplappert, muss also zahlen - ich bin erschüttert :eek:..
 

alter_Bekannter

N.A.C.J.A.C.

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Ziemliches Clickbait. Die Deppen haben halt einen schweren juristischen Fehler gemacht.

Die alleinschuldigen für diesen Misstand sind die dummen Eltern, hätten sie gesagt sie wüssten von nichts wäre alles grün. Die haben durch ihre dumme Aussage den Verdächtigenkreis auf ihre Kinder eingeengt.
Der böse Staat oder die böse Abmahnindustrie nimmt hier nur dankend den Hinweis der Eltern entgegen die juristisch betrachtet schlicht und ergreifend ihre Kinder bereits verpfiffen haben.

Die korrekte Aussage ist:
Ich wars nicht und ich weiss nicht wers war. Es hatten noch andere Zugriff.

Der Fehler hier war:
Ich wars nicht, aber ich weiss wers war.

In Fall 1 hätte der Kläger neue Beweise suchen müssen. In Fall 2 hat man bereits eine Zeugenaussage der Eltern gegen die Kinder.:rolleyes:
 
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Cybercat

Board Kater

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Seit mehr als 10 Jahren gibt es regelmäßig Berichte über Abmahnungen. Das Thema wurde in allen Medien bis zum erbrechen durchgekaut.
Wer das bis heute nicht kapiert hat, hat es halt nicht anders verdient.

Lernen durch Schmerzen. In dem Fall finanzielle Schmerzen.
 
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