• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] BGH Grundsatzentscheidung: Ist eine DDoS-Attacke bei Raubkopierportal legitim?

[img=left]https://www.picflash.org/viewer.php?img=xpc5qfiir0nid7x.jpg[/img]

Ist eine DDoS-Attacke auf Portale mit rechtswidrigen Inhalten gestattet? Mit dieser Frage hat sich der BGH beschäftigt und eine Grundsatzentscheidung gefällt.



Ein IT-Fachmann und Mitbetreiber der illegalen Plattform kino.to und kinox.to machte sich gleich zweifach mitschuldig, einerseits wegen der Verbreitung von ca. 3.000 Raubkopien, andererseits unterstützte er den Betreiber von kino.to auch bei der Ausübung einer DDoS-Attacke auf einen Konkurrenten, bei dem ebenfalls rechtswidrige Inhalte angeboten worden.

Vom Landgericht Leipzig wurde er dafür auch 2-fach für schuldig befunden, zum einen wurde er gemäß § 106 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) haftbar gemacht und zugleich verurteilt wegen Beihilfe zur Computersabotage gem. § 303b des Strafgesetzbuches (StGB) mit Entsch. v. 14.12.2015, Az. 11 KLs 390 Js 9/15 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Gegen das Urteil legte der IT-Fachmann Revision ein.

Mit der Feststellung, dass zunächst einmal zweifelsfrei erwiesen ist, dass der Angeklagte als Mittäter einer Urheberrechtsverletzung zu bestrafen wäre und gleichfalls außer Zweifel steht, dass er Beihilfe leistete zu einer Computersabotage durch die DOS-Attacke, wies der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings die Revision zurück (Beschluss vom 11. Januar 2017, Az. 5 StR 164/16).

In der Begründung führte der BGB aus, dass durche eine DDos-Attacke der Straftatbestand einer Computersabotage erfüllt wäre, auch dann, wenn ein Betreiber des angegriffenen Computersystems dies für rechtswidrige Zwecke nutzt. Hierunter fällt ebenso eine Verletzung des Urheberrechtes. Der Gesetzgeber hält es für notwendig, die Eingriffe in illegale Systeme in gleicher Weise zu bestrafen. Dies ergibt sich daraus, so der BGH, dass die darin enthaltenen Daten ebenfalls schutzwürdig sind.


Quelle

Bildquelle: bykst, thx! (CC0 Public Domain)



https://tarnkappe.info/bgh-grundsat...s-attacke-bei-raubkopierportal-legitim/Quelle
Autor: Antonia
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Novgorod

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und einen kinderschänder darf man auch nicht einfach umbringen - no shit! :confused:
 

TBow

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In der Begründung führte der BGB aus, dass durche eine DDos-Attacke der Straftatbestand einer Computersabotage erfüllt wäre, auch dann, wenn ein Betreiber des angegriffenen Computersystems dies für rechtswidrige Zwecke nutzt. Hierunter fällt ebenso eine Verletzung des Urheberrechtes. Der Gesetzgeber hält es für notwendig, die Eingriffe in illegale Systeme in gleicher Weise zu bestrafen. Dies ergibt sich daraus, so der BGH, dass die darin enthaltenen Daten ebenfalls schutzwürdig sind.
Unrecht mit Unrecht zu begegnen, ist selbst wieder Unrecht.
Nun haben wir es schwarz auf weiß.

Freut mich, dass die kino.to und kinox.to Verfahren hier auch Klarheit geschaffen haben.
 
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