• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Tarnkappe] Filesharing eines Pornofilms: Sohn haftet nicht für seine Mutter


Auch Mütter können beim Filesharing von Pornos erwischt werden. Foto: Geralt, thx! (CC0 1.0)

Das Amtsgericht Augsburg wies mit Urteil vom 26.11.2016 (Az. 18 C 2074/15) eine Klage der Kanzlei Negele ab. Der Sohn sollte als Anschlussinhaber für die Aktivitäten seiner Mutter in die Störerhaftung genommen werden, als diese ihre Aussage verweigerte. Wegen der illegalen Verbreitung eines Pornofilms wurde eine Abmahnung über 2.000 Euro verschickt.

Bei diesem skurrilen Fall war ausnahmsweise der Sohn der Anschlussinhaber. Dieser erhielt Post von der Kanzlei Negele, weil über seinen Internet-Anschluss angeblich der Pornofilm „Sex-Kontakte – Einfach Mal Fremd Ficken !!! – Sexdates“ verbreitet wurde. Die Kanzlei wollte dafür Schadenersatz von 1.500 Euro und Abmahnkosten von 500 Euro erheben. Der Sohn zahlte nicht und berief sich darauf, er habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Außerdem war zur Tatzeit seine Mutter allein zu Hause. Diese machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weswegen ihr Sohn in die Störerhaftung genommen werden sollte. Vertreten wurde er von der Kanzlei Andresen in Landsberg am Lech. Interessant ist außerdem, dass das fragliche Werk vom Rechteinhaber BB Video GmbH gar nicht zum Verkauf angeboten wird. Statt der Webseite des Klägers bestand über Jahre hinweg ledliglich eine leere „Baustelle“ ohne jeden Inhalt. So fehlt dort neben dem Impressum auch eine Widerrufsbelehrung und weitere Informationen. Insbesondere den Anforderungen zum Kinder- und Jugendschutz wird nicht genüge getan.

Rechtsanwältin Frauke Andresen stellte außerdem fest, im Haushalt ihres Mandanten war als DSL-Router eine FritzBox! mit den bekannten Sicherheitslücken installiert. Nach ihrer Auffassung kam „auch nur ein Hacker-Angriff“ infrage. Merkwürdig war in jedem Fall, dass der Hashwert auf einen ganz anderen Film namens „10 deutsche Sexdates“ hingewiesen hat. Wurde etwa der falsche Film abgemahnt? Abweichend von der Abmahnung wurde zudem laut Klage eine ganz andere Tauschbörsensoftware eingesetzt. Frauke Andresen „Es wäre natürlich auch zu viel Mühe, (für die Erstellung der Abmahnung) die aus Textausteinen bestehenden Standardschreiben den konkreten Daten anzupassen …“ Anstatt der Software BitTorrent wurde in der Klageschrift der Client Transmission 2.21 angegeben.

Den Sohn schuldig zu sprechen, lehnte das Amtsgericht Augsburg ab. Der Abgemahnte musste nicht darlegen, wer letztlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Anschlussinhaber muss nicht seine volljährige Mutter lückenlos überwachen oder belehren. Zudem darf nicht vor Gericht spekuliert werden, wer denn nun für die illegale Verbreitung des Werkes tatsächlich infrage kommt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – die Kanzlei Negele hat bereits Berufung eingelegt.


Wohngemeinschaft: Abgemahnter haftet nicht für das Filesharing Dritter


Ganz ähnlich ging auch dieser Fall aus. Nachdem ein Anschlussinhaber nicht die Abmahnung in Höhe von über 1.600 Euro bezahlen wollte, wurde er vor dem Amtsgericht Saarbrücken angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe über seine Leitung das Spiel „Euro Truck Simulator 2“ der Firma S.C.S. Software s.r.o. illegal verbreitet. In der Wohnung leben aber noch seine Ehefrau, seine Tochter und dessen Ehemann. Der Angeklagte sollte in Störerhaftung genommen werden. Zuvor hatte man ihm ein Vergleichsangebot in Höhe von 850 Euro gemacht, was er ebenfalls ablehnte. Weil er das PC-Spiel nicht verbreitet hat, verweigerte er jegliche Zahlung.

Nach Eingang der Abmahnung befragte er die anderen Mitbewohner, ob diese mit ihren Geräten Filesharing begangen haben, was verneint wurde. Daraufhin hat der Mann, der früher Mitinhaber eines Computergeschäftes war, seinen eigenen Rechner durchsucht. Er wurde allerdings nicht fündig auf der Suche nach P2P-Software. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Namen aller erwachsenen Mitbewohner angegeben, die zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf die Internetleitung hatten. Außerdem erlaubte der Abgemahnte eine Befragung sowie die Untersuchung der Festplatte seines Computers. Daraufhin wies das Amtsgericht Saarbrücken die Klage des Rechteinhabers (Az. 121 C 339/16 (09) ab.

Laut Urteil scheidet eine Heranziehung als Täter aus, weil er seiner sekundären Darlegungslast genüge getan hat. Da alle Mitbewohner erwachsen sind, scheidet auch die Störerhaftung des Mannes aus. Laut Urteil vom BGH vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) muss der Anschlussinhaber nicht den wirklichen Täter vor Gericht angeben. Das muss vielmehr der Kläger, also die Kanzlei des Rechteinhabers, tun.



https://tarnkappe.info/filesharing-eines-pornofilms-sohn-haftet-nicht-fuer-seine-mutter/Quelle
Autor: Lars "Ghandy" Sobiraj
Quelle
 

alter_Bekannter

N.A.C.J.A.C.

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"Nicht zu Hause" also sind Seedboxen okay weil msan nicht vor Ort ist? Mans muss nur die Aussage verweigern und alles ist grün?

Da bin ich fein raus., ich nutze sogar den selben Torrentclient auf meinen Boxen. Die meisten Anbieter von reinen Seedboxen übrigens auch, weil der so ein gutes remoteinterface hat. Ist allerdings zusätzlich noch fraglich inwiefern deutsche Anwälte es überhaupt bei deutschem/englischem Content bei einem französischen Provider versuchen. Vermutlich erscheinen die Chancen von Anfang an zu schlecht.
 

Cybercat

Board Kater

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Mich würde da mal interessieren, welche "bekannten Sicherheitslücken" eine Fritz!Box haben soll:unknown:
 

TBow

The REAL Cheshire Cat

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Was würde wohl passieren, wenn der gut bestückte Anwalt vor Gericht obsiegt und die Milf Mutter leider kein Geld gehabt hätte, um den Anwalt zu bezahlen? :D


Die Realitätsferne mancher Richter ist diesesmal in der Tat für einen Beklagten von Vorteil gewesen.
Der Computer läuft, während das Filesharingprogramm online ist, ist wohl zu abwegig.
Darum Leute, immer erst saugen, wenn ihr außer Haus seid und dafür auch Zeugen habt!
 

mathmos

404

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@Cybercat:

Vermutlich die, die mit diversen Updates in den letzten Monaten/Jahren behoben aber nie eingespielt wurden.
 

BurnerR

Bot #0384479

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Ich hoffe aus solchen Urteilen bastelt niemand eine Anleitung, denn anscheinend:

a) Runterladen wenn man belegbar nicht anwesend ist
b) Nicht alleine im Haushalt sein (mehrere Personen Zugriff aufs Internet)
c) Einen alten Router mit Sicherheitslücken irgendwo im Schrank angeschlossen haben

Ist offenbar ganz klar hinreichend dafür, eventuellen Abmahnungen sehr gelassen entgegen zu sehen.

Meine Hobbies sind: Regelmäßige Zoobesuche und das Sammeln von Zooeintrittskarten.
 

Seedy

A.C.I.D

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Wiedermal ein Urteil aus der Kategorie "Das Internet ist schlauer als der Mensch"
 

Cybercat

Board Kater

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Wer Tauschbörsen nutzt und dann noch ohne VPN unterwegs ist, dem ist eh nicht mehr zu helfen.
 

theSplit

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Veteran Barkeeper

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Mir ist gerade unklar, haftet dann nicht der "Betreiber des Netzes", sondern eine ermittelte Privatperson für den "Schaden"?

Und wenn diese nicht ermittelt werden kann, kann auch niemand haftbar gemacht werden? - Also verläuft alles im Sand?
 

Roin

Freier Denker

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581
@theSplit: Es wird von dem Kläger erstmal der Anschlussinhaber angeklagt.
Kann dieser (wie hier geschehen) darlegen, dass er nicht der Schuldige ist, muss er noch andere Nutzer des Anschlusses angeben.
Verweigern diese die Aussage bzw. sagen "ich war das nicht" verläuft die Klage im Sand.
Im Zweifel müsste der Kläger nun einen anderen von den Anschlussnutzern anklagen. In den meisten Fällen ist das allerdings nicht den Aufwand wert - aber Ausnahmen gibt es natürlich immer.
Die erste Klage ist in den meisten Fällen auch Abschreckung genug vorübergehend mit entsprechendem Verhalten aufzuhören.
 
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