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Danke für den Tipp @Trolling Stone
Kapitel 49 - Mein Urteil: Die Taten und Beweiswürdigung - Teil 2/3
NGB-SPLIT 2/2
Kapitel 49 - Mein Urteil: Die Taten und Beweiswürdigung - Teil 2/3
NGB-SPLIT 2/2
Beweiswürdigung
A. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, den erörterten Auszügen aus dem Bundeszentralregister und beim Angeklagten Emre Ates auch auf den erörterten Vorverurteilungen. Bei den Angeklagten Cem Ates und Adnan Polat basieren sie außerdem auf den ergänzenden Ausführungen der Jugendgerichtshilfe.
B. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten. Bestätigt und ergänzt werden deren weitgehende Geständnisse durch die Angaben der ermittlungsführenden Beamten PHM Götner und POK Bauer, des Beamten Ziegler und des im Bereich der Konzernsicherheit der Deuschen Bahn AG tätigen Zeugen Schenk.
1. Der Angeklagte Emre Ates hat sich in der Hauptverhandlung umfangreich und äußerst detailliert zu den Tatvorwürfen eingelassen und gestand seine Beteiligung an den Taten 1. bis 137. in vollem Umfang ein. Auch die Feststellungen zu den ursprünglich in der Anklage mit den Ziffern 471. bis 528. belegten Fällen beruhen auf seine Angaben. Anschaulich und sehr ausführlich beschrieb er, wie er von der Methode erfahren und die Rahmenbedingungen zur Durchführung der Taten geschaffen habe. Dabei zog er zur Veranschaulichung und besseren Nachvollziehbarkeit seiner Angaben die Anlage I zur Anklage vom 20. November 2013 heran. Ohne sich zu schonen oder seinen – wesentlichen – Tatbeitrag in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, erläuterte er, wie er erstmals auf die Methode der Bestellung und des Verkaufs von mit rechtswidrig erlangten Kreditkartendatensätzen bezahlten Online-Tickets gestoßen sei. In dieser Zeit sei seine finanzielle Lage bereits schwierig gewesen. Angehäufte Schulden habe sein Vater bezahlt. Sein Studium habe er in dieser Zeit abgebrochen. Der Angeklagte beschrieb ausführlich, wie er in einschlägigen Internetforen sog. Bankdrops, also mit Falschpersonalien eröffnete Konten, und fremde Kreditkartendatensätze, sog. Randoms, die wie er wusste auf nicht näher feststellbare erlang waren, erworben habe. Gleichzeitig erläuterte er stets die von ihm und in den Foren verwendeten Begrifflichkeiten. Anschaulich legte er dar, wie er seinem Freund, dem Angeklagten Adnan Polat die einzelnen Arbeitsschritte gezeigt und schließlich mit diesem gemeinsam wie unter Ziffer III. 1. bis 75. festgestellt auf arbeitsteilige Weise das angeeignete Wissen ab 27. Juli 2012 in die Tat umgesetzt habe, nachdem er den Laptop des Angeklagten Adnan Polat mit den für die Durchführung der Methode erforderlichen Programmen ausgerüstet habe. Anschaulich beschrieb der Angeklagte Emre Ates ihre arbeitsteilige Vorgehensweise. Einzig die Beschaffung der Bankkonten und der Kreditkartendatensätze habe allein er, der Angeklagte Emre Ates, übernommen. Wenn er während seiner Schicht bei der Daimler AG oder durch seine Urlaubsabwesenheit an der Durchführung der einzelnen Arbeitsschritte gehindert gewesen sei, habe allein der Angeklagte Adnan Polat Angebote bei mitfahrgelegenheit.de eingestellt und die Bestellungen abgearbeitet. Dies sei ihm recht gewesen.Auch nach der am 22. August 2012 erfolgten Durchsuchung in der elterlichen Wohnung habe er gemeinsam mit dem Angeklagten Adnan Polat weitergemacht. Er habe damals zwar befürchtet, festgenommen zu werden. Dies sei aber nicht passiert. Außerdem hätten die Ermittlungsbeamten seines Erachtens „falsch ermittelt“. Anschaulich legte der Angeklagte Emre Ates dar, dass er am Tag der Durchsuchung auch die Kontounterlagen für das Konto bei der Ziraat Bank, auf das sie hingearbeitet und das sie fortan „gefillt“ hätten, mittels eines am Haus der Großeltern angebrachten „toten Briefkastens“, eines sog. „Briefkastendrops“, erhalten habe.Sein Bruder Cem Ates habe zwar von dem auf die Falschpersonalien „Massimo Maresi“ eröffneten Konto bei der Deutschen Bank gewusst. Dass er aber gemeinsam mit dem Angeklagten Adnan Polat weitere Konten durch die beschriebene Methode „befüllte“, habe er von seinem Bruder geheim gehalten. Erst kurz vor den Herbstferien, als sein Bruder in dem Umschlag, den er in seinem Auftrag vom Angeklagten Adnan Polat habe abholen sollen, den Bargeldbetrag entdeckt habe, habe sein Bruder davon erfahren. Anschaulich beschrieb der Angeklagte Emre Ates, wie dieser ihn zur Rede und schließlich vor die Wahl gestellt habe, entweder mit dem Angeklagten Adnan Polat oder mit ihm, seinem jüngeren Bruder, weiterzuarbeiten. Offen gab er zu, dass er die Einnahmen aus dem Verkauf der Tickets auch nur ungern mit zwei Personen habe teilen wollen. Sein Bruder und der Angeklagte Adnan Polat hätten sich ohnehin nicht leiden können. Schließlich habe er deshalb seinem Bruder nachgegeben und dem Angeklagten Adnan Polat wahrheitswidrig vorgegeben, die EC-Karte des Kontos bei der Ziraat Bank sei eingezogen worden. Dieser habe dann seinen Laptop zurückgefordert. Er habe das Gerät vorübergehend aber noch bis 11. November 2012 weiterbenutzt und erst dann an diesen herausgegeben. Er habe dem Angeklagten Adnan Polat für dessen Tätigkeit insgesamt etwa einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro gegeben und eine, er habe ihm weitere 2.000 Euro versprochen, da er ein schlechtes Gewissen gehabt habe.Fortan habe er, der Angeklagte Emre Ates, die Angebote eingestellt und die Bestellungen abgearbeitet. Sein Bruder Cem, der nach seinem Umzug nach Esslingen oft bei ihm gewesen sei, habe diese Aufgaben nicht übernommen, da er zu faul gewesen sei. Beim Abheben der Bargeldbeträge an Geldautomaten habe sein Bruder ihm aber geholfen. Er gab zu, dass dieser stets von allem gewusst habe und immer auf dem aktuellen Stand gewesen sei. Seinem Bruder sei bekannt gewesen, woher die Einnahmen stammten. Dieser habe auch sämtliche Arbeitsschritte gekannt und hätte diese an sich eigenhändig durchführen können, habe dies aber nicht getan. Ihm, dem Angeklagten Emre Ates sei es ja gelungen, hohe Einnahmen zu erreichen, es habe deshalb keinen Grund dafür gegeben, dass auch noch sein Bruder diese Aufgaben übernehme. Sein Bruder habe ihm bald den Laptop, den der Vater für diesen erworben hatte, zur Verfügung gestellt. Rasch habe er das Gerät – wie schon zuvor den Laptop des Angeklagten Adnan Polat – mit den für die Durchführung der Arbeitsschritte erforderlichen Programmen ausgestattet.Der Angeklagte Emre Ates bestätigte, dass er bei der Abfrage der für die Bestellung erforderlichen persönlichen Daten der Käufer auch ein Formular verwendet habe, dass sein Bruder – vor Beginn des Tatzeitraumes – erstellt habe, das der besseren Übersichtlichkeit der Daten gedient habe. Er habe dieses bereits verwendet, als sein Bruder in der Türkei gewesen sei.Seinem Bruder habe er einen Anteil von etwa 25 Prozent gegeben, mithin etwa 250 bis 300 Euro wöchentlich. Er meinte, er habe ihm dies aber nicht jede Woche gegeben.
2. Der Angeklagte Cem Ates hatte seiner polizeilichen Vernehmung am 25. Juni 2013, wie der Vernehmungsbeamte PHM Götner in der Hauptverhandlung berichtete, seine Tatbeteiligung im Wesentlichen noch abgestritten. In der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte Cem Ates aber schließlich ein, er habe gewusst, woher das Geld auf den Konten gestammt und dass es sich um illegale Konten gehandelt habe. Er habe seinem Bruder den Laptop, den der Vater für ihn angeschafft hatte, zur Verfügung gestellt. Dieser habe das Gerät, wie er gewusst habe, mit sämtlichen für die Durchführung der Methode erforderlichen Programmen ausgestattet. Er, der Angeklagte Cem Ates, sei anwesend gewesen, als sein Bruder Angebote eingestellt und diese abgewickelt habe. Sein Bruder und er hätten darüber gesprochen, was Bahnstrecken und Texte anbelangte. Er habe auch oft neben diesem gesessen, wenn dieser Angebote eingestellt oder Bestellungen abgearbeitet habe. Der Angeklagte Cem Ates gab zu, er habe nachdem er nach den Herbstferien aus der Türkei zurückgekehrt sei, weitgehend das Geldabheben übernommen, was seinem Bruder recht gewesen sei, da dieser sich davor gefürchtet habe. Der angeklagte Cem Ates stritt aber ab, selbst Angebote bei mitfahrgelegenheit.de eingestellt und Bestellungen bei der Deutschen Bahn AG vorgenommen zu haben. Er begründete dies damit, dass er zu faul gewesen sei. Sein älterer Bruder habe dies zwar von ihm erwartet, er sei den Aufforderungen aber nicht nachgekommen. Sein Bruder habe dies letztlich akzeptiert, da er schließlich für das Geldabheben zur Verfügung gestanden habe. Der Angeklagte gab zu, er habe bereits von dem Konto, das auf die Falschpersonalen „Massimo Maresi“ eröffnet worden sei, gewusst und sei auch an den Aktivitäten seines Bruders in der Zeit von Anfang des Jahres 2012 bis etwa Mai 2012 beteiligt gewesen. Bald habe sein Bruder ihm damals alles erzählt und am Computer gezeigt, auch die entsprechenden Internetforen. Seinem Bruder sei es nicht unrecht gewesen, wenn er, der Angeklagte Cem Ates, ihm zugesehen oder er sich gar beteiligt habe. Der Angeklagte Cem Ates gab zu, er sei neugierig gewesen, seinem Bruder bei dessen Vorgehen zuzuschauen, ihm dieses auch abzuschauen und mitzuwirken, zumal er auch in finanzieller Hinsicht davon profitiert habe. Nach einigen Wochen habe er bereits gemeint, alles zu durchschauen und selbst durchführen zu können. Er habe versucht, es seinem Bruder gleichzutun und habe selbst Geld verdienen wollen. Sein älterer Bruder habe ihn daraufhin zur Rede gestellt, es sei zum Zerwürfnis zwischen den Geschwistern und zum Verlust der Bankkarte gekommen. Er, der Angeklagte Cem Ates, habe trotzig darauf reagiert und auch Andeutungen gegenüber der Mutter gemacht, die daraufhin eine Karte für ein anderes Konto zerschnitten habe. Sein älterer Bruder habe daraufhin die Zusammenarbeit mit ihm beendet. Der Angeklagte Cem Ates gab zu, er habe sich daraufhin mit anderen – einem „Flippi“, „dark“ und einem Dritten – zusammengetan. Jeder von ihnen habe „fillen“ und damit Geld verdienen wollen und Lohn für die jeweiligen Aktivitäten beansprucht. Keiner habe aber die Verantwortung tragen und die Organisation übernehmen wollen. Ihm, dem Angeklagten Cem Ates, sei es nicht gelungen, die Kontrolle und den Überblick zu behalten. Seines Erachtens hätten die anderen zu hohe Anteile von ihm gefordert. Am 10. Juli 2012 sei er dann in die Türkei geflogen. Immer wieder habe er zuvor gegenüber seiner Mutter Andeutungen über die kriminellen Aktivitäten seines Bruders gemacht. Der Angeklagte Cem Ates räumte ein, dass er von der Türkei aus, mit „dark“ Kontakt aufgenommen und für diesen ein Formular oder Programm erstellt habe. Dieses habe später auch sein Bruder Emre verwendet. Er habe während seines Urlaubs in der Türkei für „dark“ Einstellungen von Angeboten im Online-Portal www.mitfahrgelegenheit.de vorgenommen. Sein Bruder habe von seiner Tätigkeit für „dark“ gewusst und mit diesem über die Übergabe seines versprochenen Lohnes verhandelt. Der Angeklagte legte dar, dass er, als er am 13. September 2012 nach Deutschland zurückgekehrt sei, nicht geahnt habe, dass sein Bruder weitergemacht habe, erst recht nicht, dass dieser gemeinsame Sache mit dem Angeklagten Adnan Polat machen würde. Das Angebot seines Bruders, er solle den Angeklagten Adnan Polat kontaktieren, falls er Geld benötige, habe er aber gerne angenommen. Allmählich, als sein Bruder bereits nach Esslingen gezogen war, sei ihm aufgefallen, dass sein Bruder und der Angeklagte Adnan Polat auffällig viel miteinander zu tun gehabt hätten und er habe etwas vermutet. Erst aber als er den Bargeldbetrag in dem Umschlag, den er seinem Bruder habe bringen sollen entdeckt habe, habe er Gewissheit erlangt. Er sei überrascht gewesen, dass sein Bruder trotz der Durchsuchung weitergemacht habe und dann auch noch mit dem Angeklagten Adnan Polat, den er nicht leiden könne. Er gab zu, dass er daraufhin seinen Bruder gedrängt habe, die Zusammenarbeit mit diesem zu beenden. Sein Ziel sei gewesen, dass sein Bruder die Einnahmen mit ihm teile, nicht mit dem Angeklagten Adnan Polat. Seines Erachtens habe sein Bruder die Einnahmen ja nicht mit zwei Personen teilen können. Er habe deshalb mehr und mehr seinem Bruder gegenüber schlecht über den Angeklagten Adnan Polat gesprochen. Sein Bruder habe nachgegeben und daraufhin dem Angeklagten Adnan Polat eine Lüge aufgetischt und die Zusammenarbeit beendet.
Der Angeklagte Cem Ates räumte ein, dass er nach den Herbstferien, nachdem er aus der Türkei zurückgekehrt sei, mit seinem Bruder dergestalt zusammengearbeitet habe, dass er weitgehend die Bargeldabhebungen übernommen habe. Dies sei seinem Bruder recht gewesen, da dieser gerade vor dieser Aufgabe Angst gehabt habe. Dabei habe er einen alten Mofa-Helm verwendet. Sein Bruder habe unterdessen die Umgebung gesichert. Regelmäßig habe er bei den Abhebungen einen Anteil erhalten. Mehr habe er, der Angeklagte, Cem Ates, aber nicht getan. Sein Bruder habe zwar erwartet, dass er, wenn er sich schon häufig in dessen Wohnung aufhalte, selbst Angebote einstelle, während er die Universität besuchte. Er, der Angeklagte Cem Ates sei dem aber nicht nachgekommen. Er sei zu faul gewesen. Sein Bruder sei deshalb verärgert gewesen, habe es aber akzeptiert, da er schließlich für das Geldabheben zur Verfügung gestanden habe. Zunächst gab er noch an, dass er meine, auch Abhebungen im Oktober 2012 getätigt zu haben, korrigierte sich aber dahingehend, dass er entweder am 04. November oder am 09. November 2012 erstmals eine Bargeldabhebung vorgenommen habe.
Er habe von seinem Bruder einen Anteil von etwa 24 Prozent zum einen für das Geldabheben bekommen, aber auch dafür, dass er Stillschweigen bewahre. Er habe von seinem Bruder auch Geld eingefordert. Er habe sowohl, wenn er selbst Abhebungen vorgenommen habe, als auch, wenn er nur dabei gewesen sei, einen Anteil erhalten.
3. Der Angeklagte Adnan Polat räumte seine Beteiligung an den Taten – wie unter Ziffer III. 1 bis 75. festgestellt – ein. Offen beschrieb er, wie er zu der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Emre Ates gekommen sei, wie dieser seinen Laptop so eingerichtet habe, dass er an diesem sämtliche Arbeitsschritte habe durchführen können und wie sie die Methode arbeitsteilig umgesetzt hätten. Der Angeklagte Adnan Polat gab zu, er habe Angebote bei mitfahrgelegenheit.de eingestellt, Bestellungen von Tickets auf dem Online-Portal der Deutschen Bahn getätigt und diese an Reisende geschickt. Er habe auch in Absprache mit dem Angeklagten Emre Ates Kontakte via ICQ-Chats gepflegt, wenn sein Freund verhindert gewesen sei, und beispielsweise Kreditkartendatensätze reklamiert, wenn diese nicht funktionierten. Er selbst habe aber weder Bankkonten noch Kreditkartendatensätze gekauft. Diese Aufgaben habe ausschließlich der Angeklagte Emre Ates übernommen. Der Angeklagte Adnan Polat legte dar, dass es nur eine Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Angeklagten Emre Ates gegeben habe. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie zu dritt, also auch mit dessen Bruder, arbeiteten. Vor diesem hätten sie ihr Tun vielmehr verheimlicht. Der Angeklagte Adnan Polat beschrieb anschaulich, wie er mit dem Angeklagten Emre Ates seine berufliche Situation besprochen und diesen um Rat gefragt habe, ober nach Beendigung seiner Ausbildung einen angebotenen Arbeitsplatz annehmen solle oder, was er sich wünschte, die weiterführende Schule besuchen solle. Sein Freund habe ihm angeboten, ihm finanziell zu helfen und ihn in seinem Vorhaben bestärkt, das Erreichen der Fachhochschulreife in Angriff zu nehmen. So habe er sich dann dafür entschieden, ab Herbst 2012 das Berufskolleg zu besuchen und ab Ende Juli 2012 den ihm von seinem Freund angebotenen „Nebenjob“ übernommen. Als die Durchsuchung in der Wohnung der Familie Ates stattgefunden habe, habe sein Freund ihn damit beruhigt, dass diese nicht wegen ihrer Taten erfolgt sei. Nur wenige Tage später hätten sie mit der Bestellung von Online-Tickets weitergemacht. Wenn der Angeklagte Emre Ates durch seine Tätigkeit im Schichtbetrieb bei der Daimler AG verhindert gewesen sei, habe er, der Angeklagte Adnan Polat, die Bestellungen an seinem Laptop abgearbeitet. Auch als sein Freund urlaubsabwesend gewesen sei, habe er Angebote eingestellt und Ticket-Bestellungen getätigt. Er habe in dieser Zeit auch einen Bargeldbetrag in Höhe von 500 Euro vom Konto bei der Ziraat Bank an einem Geldautomaten abgehoben.Bald nach Rückkehr des Angeklagten Emre Ates aus der Türkei sei dieser nach Esslingen gezogen. Er, der Angeklagte Adnan Polat, aber diesem seinen Laptop mitgegeben. Am 04. Oktober 2012 habe er, der Angeklagte Adnan Polat, einen Autounfall gehabt. infolge dieses Erlebnisses habe er sich an diesem Tag zwar bereits vorgenommen gehabt, sein kriminelles Tun zu beenden, gelungen sei ihm dieses Vorhaben aber nicht. Am 05. Oktober 2012 sei er wieder bei einer Bargeldabhebung dabei gewesen. Schließlich habe ihm der Angeklagte Emre Ates Mitte oder Ende Oktober 2012 mitgeteilt, dass di Karte für das Konto bei der Ziraat Bank eingezogen worden sei. Dies sei ihm recht gewesen, denn er habe nun endgültig nicht mehr weitermachen wollen. Er habe seinen Laptop zurückgefordert, den er Anfang oder Mitte November 2012 schließlich zurückerhalten habe.Er meine, er habe einen Betrag in Höhe von 1.000 bis 1.500 Euro erhalten. Wenn in dem Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung von 1.500 bis 2.000 Euro die Rede sei, sei dies nicht richtig. Die Vernehmungsbeamten hätten ihm aber gesagt, dass eine Korrektur nicht erforderlich sei. Der Angeklagte Emre Ates habe ihm versprochen, dass er noch einen weiteren Betrag in Höhe von 2.000 Euro bekommen sollte, tatsächlich habe er diesen aber nie erhalten.
4. Die Einlassungen der Angeklagten wurden durch die Ergebnisse der umfangreichen Ermittlungen, über die vor allem die ermittlungsführenden Beamten PHM Götner und POK Bauer ausführlich in der Hauptverhandlung berichteten, bestätigt und ergänzt.
Lediglich hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten Adnan Polat betreffend den Betrag, den dieser vom Angeklagten Emre Ates für seien Tätigkeit erhalten haben will, widerlegten sie diesen. Anschaulich beschrieben beide übereinstimmend, dass der Angeklagte Adnan Polat bei seiner Vernehmung angegeben habe, er habe einen Betrag von 1.500 bis 2.000 Euro erhalten. Aufnahme in die Vernehmungsniederschrift habe nur gefunden, was dieser auch gesagt habe. Weder habe dieser später seine diesbezüglichen Angaben dahin korrigieren wollen, dass er nur einen Betrag in Höhe von 1.000 bis 1.500 Euro erhalten habe, noch hätten sie ihn in diesem Zusammenhang damit beruhigt, dass dies ohnehin keine Rolle spiele. Ergänzend führte in Bezug auf die als Anlage I zur Anklage vom 20. November 2013 geführte Liste – die in tabellarischer Form die Gesamtzahl und Umstände der vorgenommenen Fahrkartenbestellungen enthält – der ermittelnde Beamte Ziegler aus, dass er diese anhand eindeutiger Kriterien erstellt habe, sodass eine fehlerhafte Zurechnung von Bestellungen ausgeschlossen werden könne. Ausführlich legte er dar, dass er von den dort enthaltenen Daten die Nummern des Online-Tickets -sog. OLT -, die Kreditkartennummern, die Buchungszeiten, die IP-Adressen, die Originalverkaufspreise der Tickets, die Namen der Reisenden, die Reisedaten, die Routen, die bei den Buchungen verwendeten E-Mail-Adressen und Anschriften jeweils über ein zentrales Datensystem, das von der Deutschen Bahn AG in Verdachtsfällen mit Daten gespeist werde, erhalten habe. Lediglich den jeweils angegebenen Namen des angeblichen Kontoinhabers habe er aus den Angaben der Reisenden übernommen. Die in der Liste genannten Konten bei der Volksbank Kiel, der Ziraat Bank und der Postbank Hamburg habe er selbst ausgewertet und die gefundenen Ergebnisse in die Tabelle übernommen. Ergänzend fügte er an, dass, soweit weder ein vermeintlicher Kontoinhaber noch ein Konto eingetragen sei, dies verschiedene Gründe haben könne: Möglicherweise seien die Daten nicht bekannt oder zuordenbar, eine andere Person als der Reisende habe die Überweisung getätigt oder der Käufer des Tickets habe den Kaufpreis nicht gezahlt.
Nur wenn mehrere der genannten Daten sich entsprochen hätten, habe er einen Zusammenhang der Fälle hergestellt und diese in die Liste mit aufgenommen. Als Kriterien hätten die Kreditkartennummern, die Buchungszeiträume, die IP-Adressen, der angegebene Kontoinhaber und die Bankkonten, die reisenden, die Buchungs-Email-Adressen und die bei den Bestellungen angegebenen Anschriften gedient. Er habe nur die Fälle, bei denen so viele Kriterien übereinstimmten – etwa 51% oder etwa 4 oder 5 -, dass eine unstreitige Zuordnung möglich gewesen sei, in die Tabelle aufgenommen. Die Kammer hat keinen Zweifel an den ausführlichen und detaillierten Angaben der Beamten zu zweifeln. Insbesondere stehen sie in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten, vor allem mit denen des Angeklagten Emre Ates, der die Anlage I der Anklage als Grundlage und zur Veranschaulichung seiner Einlassungen herangezogen und deren Inhalt bestätigt hat. Im Übrigen bestätigte auch der Angeklagte Emre Ates, dass sein Freund Adnan Polat für seine Beteiligung einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro erhalten habe.
5. Die unter Ziffer III. getroffenen Feststellungen dazu, bei wem letztlich die Vermögenseinbuße in Höhe des Originalverkaufspreises der jeweiligen Tickets eingetreten ist, beruhen auf den Angaben des im Bereich der Konzernsicherheit der Deutschen Bahn AG tätigen Zeugen Schenk. Er hat ausgeführt, dass es in der Regel bei nahezu jeder missbräuchlichen Verwendung von Kreditkartendaten bei der Bestellung von Online-Tickets betreffend dieses Verfahren zu einem Rückbuchungsvorgang zu Lasten der Deutschen Bahn AG gekommen sei. Dies sei in etwa 90% der Fälle der Fall gewesen. Lediglich in wenigen Fällen, in denen der berechtigte Kreditkarteninhaber die missbräuchliche Verwendung nicht oder erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist, in der ein Rückbuchungsvorgang nur möglich sei, beanstandet habe, sei es nicht zu einem solchen Vorgang gekommen. Bei dem Bestellvorgang selbst wurde nur eine Bonitätsprüfung hinsichtlich der verwendeten Kreditkartendaten durchgeführt, eine Prüfung der Berechtigung zur Verwendung oder eine sonstige Plausibilitätsprüfung erfolgt nicht. Die Kammer hat keinen Anlass, an den ausführlichen Angaben des Zeugen zu zweifeln.
6. Dass die Angeklagten Emre Ates und Adnan Polat bei den Taten Ziffern III. 1. Bis 75. Und der Angeklagte Emre Ates bei den Taten Ziffer III. 76. bis 137. mit seinem Bruder, dem Angeklagten Cem Ates mittäterschaftlich gehandelt habe, ergibt sich aus Folgendem:
a. Nachdem sich der Angeklagte Emre Ates bereits spätestens im Frühjahr 2012 die einzelnen Arbeitsschritte der Methode angeeignet hatte und den Angeklagten Adnan Polat in die Details eingewiesen hatte, waren sie übereingekommen, fortan gemeinsam und auf arbeitsteilige Weise nach der unter Ziffer III. festgestellten Methode vorzugehen. Sie waren beide, wie sie übereinstimmend angaben, zum 27. Juli 2012 in der Lage, Angebote bei mitfahrgelegenehti.de einzustellen, die Bestellungen der Tickets auf dem Online-Portal der Deutschen Bahn AG zu tätigen und die Tickets anschließend an die Käufer weiterzuleiten. Beide erledigten sämtliche Arbeitsschritte auch in Ausführung ihrer vorherigen Absprache zur arbeitsteiligen Begehungsweise. Lediglich die Bankkonten und die fremden Kreditkartendaten erwarb allein der Angeklagte Emre Ates in einschlägigen Internetforen. Der Angeklagte Adnan Polat reklamierte allerdings auch nicht einsetzbare Kreditkatendatensätze oder pflegte Kontakte. War der Angeklagte Emre Ates verhindert, übernahm der Angeklagte Adnan Polat sämtliche Arbeitsschritte. Dabei waren beiden Angeklagten die Aktivitäten des jeweils anderen, die dieser eigenständig am Computer ausführte, bis zum 24. Oktober 2012 recht. Auch nach dem Umzug des Angeklagten Emre Ates war der Angeklagte Adnan Polat mit dem Vorgehen seines Freundes, dem er seinen Laptop zur Verfügung stellte, in dem Wissen, dass dieser das Gerät nutzte, um weitere Taten zu begehen, einverstanden, auch wenn er nach seinem Unfall am 04. Oktober 2012 kurzfristig daran dachte, aufzuhören. Er gab selbst zu, am 05. Oktober 2012 wieder bei einer Bargeldabhebung dabei gewesen zu sein. Anschaulich beschrieb auch der Angeklagte Emre Ates, dass sein Freund froh gewesen sei, wenn er die Bestellungen abgearbeitet habe, denn dieser habe ja trotzdem einen Anteil erhalten.
Auch bei Geldabhebungen begleitete der Angeklagte Adnan Polat seinen Freund. Auch wenn er nur in der Urlaubsabwesenheit des Angeklagten Emre Ates im Besitz der EC-Karte für das Konto bei der Ziraat Bank war und im Übrigen nur der Angeklagte Emre Ates, der die Konten auch erworben hatte, Zugriff hatte, ändert dies an der einvernehmlichen, arbeitsteiligen Begehungsweise der Computerbetrugstaten gegenüber der Deutschen Bahn AG nichts. Aus dem Taten profitierte der Angeklagte Adnan Polat im Übrigen in der Weise, dass er von seinem Freund für seine etwa drei Monate dauernde Beteiligung insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro erhalten hat. Weitere 2.000 Euro waren ihm versprochen worden, er erhielt dies aber nie.
Erst als der Angeklagte Emre Ates seinem Freund auf Drängen seines Bruders wahrheitswidrig vorgab, die Karte für das Konto bei der Ziraat Bank sei eingezogen worden, endete die Zusammenarbeit.
b. Die Angeklagten Emre und Cem Ates begingen die taten Ziffer III. 76. bis 137. mittäterschaftlich.
aa. Dass der Angeklagte Cem Ates auch selbst – wenn auch in seltenen Fällen und eher ergänzend – in der Zeit von 05. November 2012 bis 04. April 2013 Angebote einstellte und Bestellungen tätigte, ergibt sich aus Folgendem: Er bestritt innerhalb des Tatzeitraumes selbst Angebote auf dem Online-Portal www.mitfahrgelegenheit.de eingestellt oder Ticket-Bestellungen getätigt zu haben. Er habe hingegen in einem davorliegenden Zeitraum selbst aktiv mit dieser Methode gearbeitet. Zunächst sei er an den Aktivitäten seines Bruders beteiligt gewesen, anschließend, als er sich drei anderen zugewandt habe, mit denen er dieser Methode nachgegangen sei, hätten sie alle „fillen“ und damit Geld verdienen wollen. Zuletzt habe er während seines Türkeiaufenthalts im Sommer 2012 für einen anderen von dort aus Angebote eingestellt. Schließlich habe er, als er von der Zusammenarbeit seines Bruders mit dem Angeklagten Adnan Polat erfahren habe, ersteren gedrängt, diese zu beenden und stattdessen mit ihm weiterzumachen. Selbst Angebote eingestellt oder Bestellungen getätigt, habe er aber in dem ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Zeitraum nicht. Sein Bruder habe dies zwar erwartet, wenn er seine Freizeit in dessen Wohnung in Esslingen verbracht habe, er sei aber zu faul gewesen. Gleichwohl habe er einen Anteil von seinem Bruder erhalten, denn er habe ja für die von diesem gefürchteten Geldabhebungen zur Verfügung gestanden. Auch sein Bruder ließ sich dahingehend ein. Gleichzeitig gaben beide übereinstimmend aber auch an, dass der Angeklagte Cem Ates regelmäßig auf dem aktuellen Stand gewesen sei und sie sich über Strecken und Texte unterhalten hätten. Hinzu kommt der Inhalt einer Kommunikation via SMS, die die Brüder wie sie bestätigten, am frühen Morgen des 27. Januar 2013 geführt haben. Die Angeklagten bestätigten, dass es zunächst darum gegangen sei, dass der Angeklagte Cem Ates, der an diesem Abend gemeinsam mit einem anderen junge Frauen kennengelernt habe, seinen älteren Bruder mittels Kurznachrichten eindringlich darum gebeten habe, dass dieser seine Wohnung verlasse, damit er, der Angeklagte Cem Ates, sein Freund und die Frauen die Nacht dort verbringen könnten.
Am 27. Januar 2013 um 02:11 Uhr schrieb deshalb der Angeklagte Cem Ates, wie dieser auch bestätigte, an seinen Bruder:
„So ne gelgeneit kannst du mir nicht nehmen, denkst du treffen sich wan anders oder was, das sibd kahbas, bitte man, du kriegst die nächsten 2 zahlungen alles man bitte oder was anderes, bitte man ich tue alles du kannst mir nicht die gelgenheit nehmen man, nicht diese, steh zu deinem wort bitte, du musst Ja nich nach stgt. Einfach raus bitte, würdest du es machen wenn für dich auch eien rauspringt, bitte man bitte“. Der Angeklagte Emre Ates, der angab, dass ihm dies nicht recht gewesen sei, antwortete diesem darauf um 02:16 Uhr wie folgt:
„Junge du raffst es wohl nicht, ich muss morgen für die Prüfung lernen und Brauch meinen Schlaf. Geht doch zu den Tussen nach Hause oder dann Check nächste Woche einfach Tussen ab, heute kannste es aber vergessen, ich Schlaf jetzt muss früh aufstehen und für Prüfung mit Freunden lernen. Im Gegensatz zu dir bin ich jetzt nur wach weil ich gearbeitet und nicht wie du Feiern gehe. Die nächsten 2 Zahlungen werd sowieso ich nehmen weil ich nur arbeite und du eigtl heute den ganzen Tag arbeiten wolltest du spaßt! Schreib mir jetzt Auch nicht weiter und vergiss es einfach! Ich Brauch nichts von dir!“.
Die Brüder bestätigten zwar den Inhalt der Kurznachrichten, bestritten aber nach wie vor, dass der Angeklagte Cem Ates selbst Angebote einstellte und Bestellungen tätigte. Diese Kommunikation der Brüder legt zwar nahe, dass der Angeklagte Cem Ates am 26. Januar 2013 weder Angebote eingestellt noch Ticket-Bestellungen vorgenommen hat. Gleichwohl ergibt sich aus dem Inhalt der Nachrichten, dass sie sich über die konkrete Ausgestaltung einer zwischen ihnen geltenden Vereinbarung über die Arbeitsteilung und gerechte Verteilung der Einnahmen austauschten. Der Angeklagte Emre Ates machte seinem Bruder dabei gerade den Vorwurf, dass er nicht den ganzen Tag gearbeitete habe, obwohl er dies angekündigt habe. Dass es sich dabei lediglich um die stets erfolglose Aufforderung des älteren gegenüber dem jüngeren Bruder gehandelt habe, wie dies von dem Angeklagten Cem Ates vorgebracht wurde, ergibt sich daraus gerade nicht. Vielmehr belegt diese Kommunikation, dass zwischen den Brüdern eine Vereinbarung bestand, aus der sich für beide ergab, wer von ihnen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang nach der beiden bekannten Methode arbeiten und wie die Aufteilung des Verkaufserlöses erfolgen sollte. Aus der Kommunikation ergibt sich gerade, dass eine arbeitsteilige Vorgehensweise und gleichmäßige Einnahmenverteilung an sich vereinbart war. Dass es sich bei der „Arbeit“, die der Angeklagte Cem Ates an diesem Tag nicht erledigt habe, wie sein Bruder ihm vorwarf, nur um Geldabhebungen gehandelt haben könnte, ergibt sich daraus ebenso wenig, obgleich der Angeklagte Cem Ates den Inhalt der Nachricht damit zu erklären versuchte. Insbesondere erfolgten die Abhebungen, wie der Angeklagte Emre Ates selbst darlegte, regelmäßig nur in den Abend- bzw. Nachtstunden, nicht während eines ganzen Tages. Im Übrigen wurde auch der Laptop, den der Angeklagte Cem Ates von seinem Vater erhalten und bald seinem älteren Bruder der das Gerät mit den zur Durchführung sämtlicher Arbeitsschritte erforderlichen Programmen, ausgestattet hatte, nach der Festnahme der Brüder im Jugendzimmer des Angeklagten Cem Ates in der elterlichen Wohnung in Stuttgart sichergestellt.
bb. Bei den Taten Ziffer III. 76. bis 137. Wirkten die Angeklagten Emre und Cem Ates mittäterschaftlich zusammen. Wenn auch der Angeklagte Emre Ates in dieser Zeit weit überwiegend die Aufgaben des Einstellens von Angeboten und Bestellens der Online-tickets übernommen hat, während der Angeklagte Cem Ates selten und nur ergänzend diese Aufgaben übernahm, hat doch der Angeklagte Cem Ates im Einvernehmen mit seinem Bruder überwiegend die von diesem gefürchteten Geldabhebungen vorgenommen und damit einen wichtigen Beitrag geleistet. Dies war dem Angeklagten Emre Ates gerade recht. Nur auf diese Weise gelangten sie an den Erlös aus dem Verkauf der Tickets. Der Angeklagte Emre Ates fürchtete sich aber, musste er hierfür die Anonymität des Internets verlassen, wenn der risikoreichste Teil der Taten, die Bargeldabhebung am häufig videoüberwachten Geldausgabeautomaten, zu erledigen war. Im Übrigen waren beide Angeklagte stets auf dem Laufenden über die Vorgänge, verständigten sich über Texte und Strecken. Beide waren nach ihren Angaben bereits von dem hier relevanten Tatzeitraum in die Methode verstrickt und kannten sich mit den einzelnen Arbeitsschritten bestens aus. Nachdem der Angeklagte Adnan Polat auf Betreiben des Angeklagten Cem Ates unter einem Vorwand aus der Zusammenarbeit entlassen worden war und sein Laptop zurückgefordert hatte, stellte der Angeklagte Cem Ates den von seinem Vater für ihn angeschafften Laptop seinem älteren Bruder alsbald zur Verfügung, der im Einvernehmen mit dem Angeklagten Cem Ates diesen mit allen für die Durchführung der einzelnen Arbeitsschritte erforderlichen Programme ausstattete. Auch das von dem Angeklagten Cem Ates bereits früher erstellte Formular verwendeten sie, um die Vorgänge effizienter zu machen. Wenn auch in dieser Tatphase, lediglich der Angeklagte Emre Ates im dauerhaften Besitz der EC-Karten war, ändert dies an der Bewertung nichts. Der Angeklagte Cem Ates, der in der Regel 250 EUR wöchentlich von seinem Bruder erhielt, aber auch Geldforderungen stellte, profitierte erheblich während des fünf Monate dauernden Zeitraums seiner Beteiligung.“
Gleich war es soweit – ein Jahr hatte ich auf diesen Moment gewartet. Doch meine Geduld würde wohl nicht belohnt werden. Ich realisierte erst jetzt: Wenn dieses Verfahren abgeschlossen war, erwarteten mich noch andere Ermittlungsverfahren. Die von mir vor Juli 2012 begangenen Taten wurden hier nämlich völlig außer Acht gelassen, doch ich war mir sicher, dass mich das noch einholen würde. Ebenso lief eine weitere Ermittlung gegen meinen Bruder und den Jungs „Flippi“ und „dark“, mit denen er etwas gerissen hatte.
Würde ich mich nun weiter gedulden müssen? War das Urteil hier erst der Anfang?
A. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, den erörterten Auszügen aus dem Bundeszentralregister und beim Angeklagten Emre Ates auch auf den erörterten Vorverurteilungen. Bei den Angeklagten Cem Ates und Adnan Polat basieren sie außerdem auf den ergänzenden Ausführungen der Jugendgerichtshilfe.
B. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten. Bestätigt und ergänzt werden deren weitgehende Geständnisse durch die Angaben der ermittlungsführenden Beamten PHM Götner und POK Bauer, des Beamten Ziegler und des im Bereich der Konzernsicherheit der Deuschen Bahn AG tätigen Zeugen Schenk.
1. Der Angeklagte Emre Ates hat sich in der Hauptverhandlung umfangreich und äußerst detailliert zu den Tatvorwürfen eingelassen und gestand seine Beteiligung an den Taten 1. bis 137. in vollem Umfang ein. Auch die Feststellungen zu den ursprünglich in der Anklage mit den Ziffern 471. bis 528. belegten Fällen beruhen auf seine Angaben. Anschaulich und sehr ausführlich beschrieb er, wie er von der Methode erfahren und die Rahmenbedingungen zur Durchführung der Taten geschaffen habe. Dabei zog er zur Veranschaulichung und besseren Nachvollziehbarkeit seiner Angaben die Anlage I zur Anklage vom 20. November 2013 heran. Ohne sich zu schonen oder seinen – wesentlichen – Tatbeitrag in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, erläuterte er, wie er erstmals auf die Methode der Bestellung und des Verkaufs von mit rechtswidrig erlangten Kreditkartendatensätzen bezahlten Online-Tickets gestoßen sei. In dieser Zeit sei seine finanzielle Lage bereits schwierig gewesen. Angehäufte Schulden habe sein Vater bezahlt. Sein Studium habe er in dieser Zeit abgebrochen. Der Angeklagte beschrieb ausführlich, wie er in einschlägigen Internetforen sog. Bankdrops, also mit Falschpersonalien eröffnete Konten, und fremde Kreditkartendatensätze, sog. Randoms, die wie er wusste auf nicht näher feststellbare erlang waren, erworben habe. Gleichzeitig erläuterte er stets die von ihm und in den Foren verwendeten Begrifflichkeiten. Anschaulich legte er dar, wie er seinem Freund, dem Angeklagten Adnan Polat die einzelnen Arbeitsschritte gezeigt und schließlich mit diesem gemeinsam wie unter Ziffer III. 1. bis 75. festgestellt auf arbeitsteilige Weise das angeeignete Wissen ab 27. Juli 2012 in die Tat umgesetzt habe, nachdem er den Laptop des Angeklagten Adnan Polat mit den für die Durchführung der Methode erforderlichen Programmen ausgerüstet habe. Anschaulich beschrieb der Angeklagte Emre Ates ihre arbeitsteilige Vorgehensweise. Einzig die Beschaffung der Bankkonten und der Kreditkartendatensätze habe allein er, der Angeklagte Emre Ates, übernommen. Wenn er während seiner Schicht bei der Daimler AG oder durch seine Urlaubsabwesenheit an der Durchführung der einzelnen Arbeitsschritte gehindert gewesen sei, habe allein der Angeklagte Adnan Polat Angebote bei mitfahrgelegenheit.de eingestellt und die Bestellungen abgearbeitet. Dies sei ihm recht gewesen.Auch nach der am 22. August 2012 erfolgten Durchsuchung in der elterlichen Wohnung habe er gemeinsam mit dem Angeklagten Adnan Polat weitergemacht. Er habe damals zwar befürchtet, festgenommen zu werden. Dies sei aber nicht passiert. Außerdem hätten die Ermittlungsbeamten seines Erachtens „falsch ermittelt“. Anschaulich legte der Angeklagte Emre Ates dar, dass er am Tag der Durchsuchung auch die Kontounterlagen für das Konto bei der Ziraat Bank, auf das sie hingearbeitet und das sie fortan „gefillt“ hätten, mittels eines am Haus der Großeltern angebrachten „toten Briefkastens“, eines sog. „Briefkastendrops“, erhalten habe.Sein Bruder Cem Ates habe zwar von dem auf die Falschpersonalien „Massimo Maresi“ eröffneten Konto bei der Deutschen Bank gewusst. Dass er aber gemeinsam mit dem Angeklagten Adnan Polat weitere Konten durch die beschriebene Methode „befüllte“, habe er von seinem Bruder geheim gehalten. Erst kurz vor den Herbstferien, als sein Bruder in dem Umschlag, den er in seinem Auftrag vom Angeklagten Adnan Polat habe abholen sollen, den Bargeldbetrag entdeckt habe, habe sein Bruder davon erfahren. Anschaulich beschrieb der Angeklagte Emre Ates, wie dieser ihn zur Rede und schließlich vor die Wahl gestellt habe, entweder mit dem Angeklagten Adnan Polat oder mit ihm, seinem jüngeren Bruder, weiterzuarbeiten. Offen gab er zu, dass er die Einnahmen aus dem Verkauf der Tickets auch nur ungern mit zwei Personen habe teilen wollen. Sein Bruder und der Angeklagte Adnan Polat hätten sich ohnehin nicht leiden können. Schließlich habe er deshalb seinem Bruder nachgegeben und dem Angeklagten Adnan Polat wahrheitswidrig vorgegeben, die EC-Karte des Kontos bei der Ziraat Bank sei eingezogen worden. Dieser habe dann seinen Laptop zurückgefordert. Er habe das Gerät vorübergehend aber noch bis 11. November 2012 weiterbenutzt und erst dann an diesen herausgegeben. Er habe dem Angeklagten Adnan Polat für dessen Tätigkeit insgesamt etwa einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro gegeben und eine, er habe ihm weitere 2.000 Euro versprochen, da er ein schlechtes Gewissen gehabt habe.Fortan habe er, der Angeklagte Emre Ates, die Angebote eingestellt und die Bestellungen abgearbeitet. Sein Bruder Cem, der nach seinem Umzug nach Esslingen oft bei ihm gewesen sei, habe diese Aufgaben nicht übernommen, da er zu faul gewesen sei. Beim Abheben der Bargeldbeträge an Geldautomaten habe sein Bruder ihm aber geholfen. Er gab zu, dass dieser stets von allem gewusst habe und immer auf dem aktuellen Stand gewesen sei. Seinem Bruder sei bekannt gewesen, woher die Einnahmen stammten. Dieser habe auch sämtliche Arbeitsschritte gekannt und hätte diese an sich eigenhändig durchführen können, habe dies aber nicht getan. Ihm, dem Angeklagten Emre Ates sei es ja gelungen, hohe Einnahmen zu erreichen, es habe deshalb keinen Grund dafür gegeben, dass auch noch sein Bruder diese Aufgaben übernehme. Sein Bruder habe ihm bald den Laptop, den der Vater für diesen erworben hatte, zur Verfügung gestellt. Rasch habe er das Gerät – wie schon zuvor den Laptop des Angeklagten Adnan Polat – mit den für die Durchführung der Arbeitsschritte erforderlichen Programmen ausgestattet.Der Angeklagte Emre Ates bestätigte, dass er bei der Abfrage der für die Bestellung erforderlichen persönlichen Daten der Käufer auch ein Formular verwendet habe, dass sein Bruder – vor Beginn des Tatzeitraumes – erstellt habe, das der besseren Übersichtlichkeit der Daten gedient habe. Er habe dieses bereits verwendet, als sein Bruder in der Türkei gewesen sei.Seinem Bruder habe er einen Anteil von etwa 25 Prozent gegeben, mithin etwa 250 bis 300 Euro wöchentlich. Er meinte, er habe ihm dies aber nicht jede Woche gegeben.
2. Der Angeklagte Cem Ates hatte seiner polizeilichen Vernehmung am 25. Juni 2013, wie der Vernehmungsbeamte PHM Götner in der Hauptverhandlung berichtete, seine Tatbeteiligung im Wesentlichen noch abgestritten. In der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte Cem Ates aber schließlich ein, er habe gewusst, woher das Geld auf den Konten gestammt und dass es sich um illegale Konten gehandelt habe. Er habe seinem Bruder den Laptop, den der Vater für ihn angeschafft hatte, zur Verfügung gestellt. Dieser habe das Gerät, wie er gewusst habe, mit sämtlichen für die Durchführung der Methode erforderlichen Programmen ausgestattet. Er, der Angeklagte Cem Ates, sei anwesend gewesen, als sein Bruder Angebote eingestellt und diese abgewickelt habe. Sein Bruder und er hätten darüber gesprochen, was Bahnstrecken und Texte anbelangte. Er habe auch oft neben diesem gesessen, wenn dieser Angebote eingestellt oder Bestellungen abgearbeitet habe. Der Angeklagte Cem Ates gab zu, er habe nachdem er nach den Herbstferien aus der Türkei zurückgekehrt sei, weitgehend das Geldabheben übernommen, was seinem Bruder recht gewesen sei, da dieser sich davor gefürchtet habe. Der angeklagte Cem Ates stritt aber ab, selbst Angebote bei mitfahrgelegenheit.de eingestellt und Bestellungen bei der Deutschen Bahn AG vorgenommen zu haben. Er begründete dies damit, dass er zu faul gewesen sei. Sein älterer Bruder habe dies zwar von ihm erwartet, er sei den Aufforderungen aber nicht nachgekommen. Sein Bruder habe dies letztlich akzeptiert, da er schließlich für das Geldabheben zur Verfügung gestanden habe. Der Angeklagte gab zu, er habe bereits von dem Konto, das auf die Falschpersonalen „Massimo Maresi“ eröffnet worden sei, gewusst und sei auch an den Aktivitäten seines Bruders in der Zeit von Anfang des Jahres 2012 bis etwa Mai 2012 beteiligt gewesen. Bald habe sein Bruder ihm damals alles erzählt und am Computer gezeigt, auch die entsprechenden Internetforen. Seinem Bruder sei es nicht unrecht gewesen, wenn er, der Angeklagte Cem Ates, ihm zugesehen oder er sich gar beteiligt habe. Der Angeklagte Cem Ates gab zu, er sei neugierig gewesen, seinem Bruder bei dessen Vorgehen zuzuschauen, ihm dieses auch abzuschauen und mitzuwirken, zumal er auch in finanzieller Hinsicht davon profitiert habe. Nach einigen Wochen habe er bereits gemeint, alles zu durchschauen und selbst durchführen zu können. Er habe versucht, es seinem Bruder gleichzutun und habe selbst Geld verdienen wollen. Sein älterer Bruder habe ihn daraufhin zur Rede gestellt, es sei zum Zerwürfnis zwischen den Geschwistern und zum Verlust der Bankkarte gekommen. Er, der Angeklagte Cem Ates, habe trotzig darauf reagiert und auch Andeutungen gegenüber der Mutter gemacht, die daraufhin eine Karte für ein anderes Konto zerschnitten habe. Sein älterer Bruder habe daraufhin die Zusammenarbeit mit ihm beendet. Der Angeklagte Cem Ates gab zu, er habe sich daraufhin mit anderen – einem „Flippi“, „dark“ und einem Dritten – zusammengetan. Jeder von ihnen habe „fillen“ und damit Geld verdienen wollen und Lohn für die jeweiligen Aktivitäten beansprucht. Keiner habe aber die Verantwortung tragen und die Organisation übernehmen wollen. Ihm, dem Angeklagten Cem Ates, sei es nicht gelungen, die Kontrolle und den Überblick zu behalten. Seines Erachtens hätten die anderen zu hohe Anteile von ihm gefordert. Am 10. Juli 2012 sei er dann in die Türkei geflogen. Immer wieder habe er zuvor gegenüber seiner Mutter Andeutungen über die kriminellen Aktivitäten seines Bruders gemacht. Der Angeklagte Cem Ates räumte ein, dass er von der Türkei aus, mit „dark“ Kontakt aufgenommen und für diesen ein Formular oder Programm erstellt habe. Dieses habe später auch sein Bruder Emre verwendet. Er habe während seines Urlaubs in der Türkei für „dark“ Einstellungen von Angeboten im Online-Portal www.mitfahrgelegenheit.de vorgenommen. Sein Bruder habe von seiner Tätigkeit für „dark“ gewusst und mit diesem über die Übergabe seines versprochenen Lohnes verhandelt. Der Angeklagte legte dar, dass er, als er am 13. September 2012 nach Deutschland zurückgekehrt sei, nicht geahnt habe, dass sein Bruder weitergemacht habe, erst recht nicht, dass dieser gemeinsame Sache mit dem Angeklagten Adnan Polat machen würde. Das Angebot seines Bruders, er solle den Angeklagten Adnan Polat kontaktieren, falls er Geld benötige, habe er aber gerne angenommen. Allmählich, als sein Bruder bereits nach Esslingen gezogen war, sei ihm aufgefallen, dass sein Bruder und der Angeklagte Adnan Polat auffällig viel miteinander zu tun gehabt hätten und er habe etwas vermutet. Erst aber als er den Bargeldbetrag in dem Umschlag, den er seinem Bruder habe bringen sollen entdeckt habe, habe er Gewissheit erlangt. Er sei überrascht gewesen, dass sein Bruder trotz der Durchsuchung weitergemacht habe und dann auch noch mit dem Angeklagten Adnan Polat, den er nicht leiden könne. Er gab zu, dass er daraufhin seinen Bruder gedrängt habe, die Zusammenarbeit mit diesem zu beenden. Sein Ziel sei gewesen, dass sein Bruder die Einnahmen mit ihm teile, nicht mit dem Angeklagten Adnan Polat. Seines Erachtens habe sein Bruder die Einnahmen ja nicht mit zwei Personen teilen können. Er habe deshalb mehr und mehr seinem Bruder gegenüber schlecht über den Angeklagten Adnan Polat gesprochen. Sein Bruder habe nachgegeben und daraufhin dem Angeklagten Adnan Polat eine Lüge aufgetischt und die Zusammenarbeit beendet.
Der Angeklagte Cem Ates räumte ein, dass er nach den Herbstferien, nachdem er aus der Türkei zurückgekehrt sei, mit seinem Bruder dergestalt zusammengearbeitet habe, dass er weitgehend die Bargeldabhebungen übernommen habe. Dies sei seinem Bruder recht gewesen, da dieser gerade vor dieser Aufgabe Angst gehabt habe. Dabei habe er einen alten Mofa-Helm verwendet. Sein Bruder habe unterdessen die Umgebung gesichert. Regelmäßig habe er bei den Abhebungen einen Anteil erhalten. Mehr habe er, der Angeklagte, Cem Ates, aber nicht getan. Sein Bruder habe zwar erwartet, dass er, wenn er sich schon häufig in dessen Wohnung aufhalte, selbst Angebote einstelle, während er die Universität besuchte. Er, der Angeklagte Cem Ates sei dem aber nicht nachgekommen. Er sei zu faul gewesen. Sein Bruder sei deshalb verärgert gewesen, habe es aber akzeptiert, da er schließlich für das Geldabheben zur Verfügung gestanden habe. Zunächst gab er noch an, dass er meine, auch Abhebungen im Oktober 2012 getätigt zu haben, korrigierte sich aber dahingehend, dass er entweder am 04. November oder am 09. November 2012 erstmals eine Bargeldabhebung vorgenommen habe.
Er habe von seinem Bruder einen Anteil von etwa 24 Prozent zum einen für das Geldabheben bekommen, aber auch dafür, dass er Stillschweigen bewahre. Er habe von seinem Bruder auch Geld eingefordert. Er habe sowohl, wenn er selbst Abhebungen vorgenommen habe, als auch, wenn er nur dabei gewesen sei, einen Anteil erhalten.
3. Der Angeklagte Adnan Polat räumte seine Beteiligung an den Taten – wie unter Ziffer III. 1 bis 75. festgestellt – ein. Offen beschrieb er, wie er zu der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Emre Ates gekommen sei, wie dieser seinen Laptop so eingerichtet habe, dass er an diesem sämtliche Arbeitsschritte habe durchführen können und wie sie die Methode arbeitsteilig umgesetzt hätten. Der Angeklagte Adnan Polat gab zu, er habe Angebote bei mitfahrgelegenheit.de eingestellt, Bestellungen von Tickets auf dem Online-Portal der Deutschen Bahn getätigt und diese an Reisende geschickt. Er habe auch in Absprache mit dem Angeklagten Emre Ates Kontakte via ICQ-Chats gepflegt, wenn sein Freund verhindert gewesen sei, und beispielsweise Kreditkartendatensätze reklamiert, wenn diese nicht funktionierten. Er selbst habe aber weder Bankkonten noch Kreditkartendatensätze gekauft. Diese Aufgaben habe ausschließlich der Angeklagte Emre Ates übernommen. Der Angeklagte Adnan Polat legte dar, dass es nur eine Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Angeklagten Emre Ates gegeben habe. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie zu dritt, also auch mit dessen Bruder, arbeiteten. Vor diesem hätten sie ihr Tun vielmehr verheimlicht. Der Angeklagte Adnan Polat beschrieb anschaulich, wie er mit dem Angeklagten Emre Ates seine berufliche Situation besprochen und diesen um Rat gefragt habe, ober nach Beendigung seiner Ausbildung einen angebotenen Arbeitsplatz annehmen solle oder, was er sich wünschte, die weiterführende Schule besuchen solle. Sein Freund habe ihm angeboten, ihm finanziell zu helfen und ihn in seinem Vorhaben bestärkt, das Erreichen der Fachhochschulreife in Angriff zu nehmen. So habe er sich dann dafür entschieden, ab Herbst 2012 das Berufskolleg zu besuchen und ab Ende Juli 2012 den ihm von seinem Freund angebotenen „Nebenjob“ übernommen. Als die Durchsuchung in der Wohnung der Familie Ates stattgefunden habe, habe sein Freund ihn damit beruhigt, dass diese nicht wegen ihrer Taten erfolgt sei. Nur wenige Tage später hätten sie mit der Bestellung von Online-Tickets weitergemacht. Wenn der Angeklagte Emre Ates durch seine Tätigkeit im Schichtbetrieb bei der Daimler AG verhindert gewesen sei, habe er, der Angeklagte Adnan Polat, die Bestellungen an seinem Laptop abgearbeitet. Auch als sein Freund urlaubsabwesend gewesen sei, habe er Angebote eingestellt und Ticket-Bestellungen getätigt. Er habe in dieser Zeit auch einen Bargeldbetrag in Höhe von 500 Euro vom Konto bei der Ziraat Bank an einem Geldautomaten abgehoben.Bald nach Rückkehr des Angeklagten Emre Ates aus der Türkei sei dieser nach Esslingen gezogen. Er, der Angeklagte Adnan Polat, aber diesem seinen Laptop mitgegeben. Am 04. Oktober 2012 habe er, der Angeklagte Adnan Polat, einen Autounfall gehabt. infolge dieses Erlebnisses habe er sich an diesem Tag zwar bereits vorgenommen gehabt, sein kriminelles Tun zu beenden, gelungen sei ihm dieses Vorhaben aber nicht. Am 05. Oktober 2012 sei er wieder bei einer Bargeldabhebung dabei gewesen. Schließlich habe ihm der Angeklagte Emre Ates Mitte oder Ende Oktober 2012 mitgeteilt, dass di Karte für das Konto bei der Ziraat Bank eingezogen worden sei. Dies sei ihm recht gewesen, denn er habe nun endgültig nicht mehr weitermachen wollen. Er habe seinen Laptop zurückgefordert, den er Anfang oder Mitte November 2012 schließlich zurückerhalten habe.Er meine, er habe einen Betrag in Höhe von 1.000 bis 1.500 Euro erhalten. Wenn in dem Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung von 1.500 bis 2.000 Euro die Rede sei, sei dies nicht richtig. Die Vernehmungsbeamten hätten ihm aber gesagt, dass eine Korrektur nicht erforderlich sei. Der Angeklagte Emre Ates habe ihm versprochen, dass er noch einen weiteren Betrag in Höhe von 2.000 Euro bekommen sollte, tatsächlich habe er diesen aber nie erhalten.
4. Die Einlassungen der Angeklagten wurden durch die Ergebnisse der umfangreichen Ermittlungen, über die vor allem die ermittlungsführenden Beamten PHM Götner und POK Bauer ausführlich in der Hauptverhandlung berichteten, bestätigt und ergänzt.
Lediglich hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten Adnan Polat betreffend den Betrag, den dieser vom Angeklagten Emre Ates für seien Tätigkeit erhalten haben will, widerlegten sie diesen. Anschaulich beschrieben beide übereinstimmend, dass der Angeklagte Adnan Polat bei seiner Vernehmung angegeben habe, er habe einen Betrag von 1.500 bis 2.000 Euro erhalten. Aufnahme in die Vernehmungsniederschrift habe nur gefunden, was dieser auch gesagt habe. Weder habe dieser später seine diesbezüglichen Angaben dahin korrigieren wollen, dass er nur einen Betrag in Höhe von 1.000 bis 1.500 Euro erhalten habe, noch hätten sie ihn in diesem Zusammenhang damit beruhigt, dass dies ohnehin keine Rolle spiele. Ergänzend führte in Bezug auf die als Anlage I zur Anklage vom 20. November 2013 geführte Liste – die in tabellarischer Form die Gesamtzahl und Umstände der vorgenommenen Fahrkartenbestellungen enthält – der ermittelnde Beamte Ziegler aus, dass er diese anhand eindeutiger Kriterien erstellt habe, sodass eine fehlerhafte Zurechnung von Bestellungen ausgeschlossen werden könne. Ausführlich legte er dar, dass er von den dort enthaltenen Daten die Nummern des Online-Tickets -sog. OLT -, die Kreditkartennummern, die Buchungszeiten, die IP-Adressen, die Originalverkaufspreise der Tickets, die Namen der Reisenden, die Reisedaten, die Routen, die bei den Buchungen verwendeten E-Mail-Adressen und Anschriften jeweils über ein zentrales Datensystem, das von der Deutschen Bahn AG in Verdachtsfällen mit Daten gespeist werde, erhalten habe. Lediglich den jeweils angegebenen Namen des angeblichen Kontoinhabers habe er aus den Angaben der Reisenden übernommen. Die in der Liste genannten Konten bei der Volksbank Kiel, der Ziraat Bank und der Postbank Hamburg habe er selbst ausgewertet und die gefundenen Ergebnisse in die Tabelle übernommen. Ergänzend fügte er an, dass, soweit weder ein vermeintlicher Kontoinhaber noch ein Konto eingetragen sei, dies verschiedene Gründe haben könne: Möglicherweise seien die Daten nicht bekannt oder zuordenbar, eine andere Person als der Reisende habe die Überweisung getätigt oder der Käufer des Tickets habe den Kaufpreis nicht gezahlt.
Nur wenn mehrere der genannten Daten sich entsprochen hätten, habe er einen Zusammenhang der Fälle hergestellt und diese in die Liste mit aufgenommen. Als Kriterien hätten die Kreditkartennummern, die Buchungszeiträume, die IP-Adressen, der angegebene Kontoinhaber und die Bankkonten, die reisenden, die Buchungs-Email-Adressen und die bei den Bestellungen angegebenen Anschriften gedient. Er habe nur die Fälle, bei denen so viele Kriterien übereinstimmten – etwa 51% oder etwa 4 oder 5 -, dass eine unstreitige Zuordnung möglich gewesen sei, in die Tabelle aufgenommen. Die Kammer hat keinen Zweifel an den ausführlichen und detaillierten Angaben der Beamten zu zweifeln. Insbesondere stehen sie in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten, vor allem mit denen des Angeklagten Emre Ates, der die Anlage I der Anklage als Grundlage und zur Veranschaulichung seiner Einlassungen herangezogen und deren Inhalt bestätigt hat. Im Übrigen bestätigte auch der Angeklagte Emre Ates, dass sein Freund Adnan Polat für seine Beteiligung einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro erhalten habe.
5. Die unter Ziffer III. getroffenen Feststellungen dazu, bei wem letztlich die Vermögenseinbuße in Höhe des Originalverkaufspreises der jeweiligen Tickets eingetreten ist, beruhen auf den Angaben des im Bereich der Konzernsicherheit der Deutschen Bahn AG tätigen Zeugen Schenk. Er hat ausgeführt, dass es in der Regel bei nahezu jeder missbräuchlichen Verwendung von Kreditkartendaten bei der Bestellung von Online-Tickets betreffend dieses Verfahren zu einem Rückbuchungsvorgang zu Lasten der Deutschen Bahn AG gekommen sei. Dies sei in etwa 90% der Fälle der Fall gewesen. Lediglich in wenigen Fällen, in denen der berechtigte Kreditkarteninhaber die missbräuchliche Verwendung nicht oder erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist, in der ein Rückbuchungsvorgang nur möglich sei, beanstandet habe, sei es nicht zu einem solchen Vorgang gekommen. Bei dem Bestellvorgang selbst wurde nur eine Bonitätsprüfung hinsichtlich der verwendeten Kreditkartendaten durchgeführt, eine Prüfung der Berechtigung zur Verwendung oder eine sonstige Plausibilitätsprüfung erfolgt nicht. Die Kammer hat keinen Anlass, an den ausführlichen Angaben des Zeugen zu zweifeln.
6. Dass die Angeklagten Emre Ates und Adnan Polat bei den Taten Ziffern III. 1. Bis 75. Und der Angeklagte Emre Ates bei den Taten Ziffer III. 76. bis 137. mit seinem Bruder, dem Angeklagten Cem Ates mittäterschaftlich gehandelt habe, ergibt sich aus Folgendem:
a. Nachdem sich der Angeklagte Emre Ates bereits spätestens im Frühjahr 2012 die einzelnen Arbeitsschritte der Methode angeeignet hatte und den Angeklagten Adnan Polat in die Details eingewiesen hatte, waren sie übereingekommen, fortan gemeinsam und auf arbeitsteilige Weise nach der unter Ziffer III. festgestellten Methode vorzugehen. Sie waren beide, wie sie übereinstimmend angaben, zum 27. Juli 2012 in der Lage, Angebote bei mitfahrgelegenehti.de einzustellen, die Bestellungen der Tickets auf dem Online-Portal der Deutschen Bahn AG zu tätigen und die Tickets anschließend an die Käufer weiterzuleiten. Beide erledigten sämtliche Arbeitsschritte auch in Ausführung ihrer vorherigen Absprache zur arbeitsteiligen Begehungsweise. Lediglich die Bankkonten und die fremden Kreditkartendaten erwarb allein der Angeklagte Emre Ates in einschlägigen Internetforen. Der Angeklagte Adnan Polat reklamierte allerdings auch nicht einsetzbare Kreditkatendatensätze oder pflegte Kontakte. War der Angeklagte Emre Ates verhindert, übernahm der Angeklagte Adnan Polat sämtliche Arbeitsschritte. Dabei waren beiden Angeklagten die Aktivitäten des jeweils anderen, die dieser eigenständig am Computer ausführte, bis zum 24. Oktober 2012 recht. Auch nach dem Umzug des Angeklagten Emre Ates war der Angeklagte Adnan Polat mit dem Vorgehen seines Freundes, dem er seinen Laptop zur Verfügung stellte, in dem Wissen, dass dieser das Gerät nutzte, um weitere Taten zu begehen, einverstanden, auch wenn er nach seinem Unfall am 04. Oktober 2012 kurzfristig daran dachte, aufzuhören. Er gab selbst zu, am 05. Oktober 2012 wieder bei einer Bargeldabhebung dabei gewesen zu sein. Anschaulich beschrieb auch der Angeklagte Emre Ates, dass sein Freund froh gewesen sei, wenn er die Bestellungen abgearbeitet habe, denn dieser habe ja trotzdem einen Anteil erhalten.
Auch bei Geldabhebungen begleitete der Angeklagte Adnan Polat seinen Freund. Auch wenn er nur in der Urlaubsabwesenheit des Angeklagten Emre Ates im Besitz der EC-Karte für das Konto bei der Ziraat Bank war und im Übrigen nur der Angeklagte Emre Ates, der die Konten auch erworben hatte, Zugriff hatte, ändert dies an der einvernehmlichen, arbeitsteiligen Begehungsweise der Computerbetrugstaten gegenüber der Deutschen Bahn AG nichts. Aus dem Taten profitierte der Angeklagte Adnan Polat im Übrigen in der Weise, dass er von seinem Freund für seine etwa drei Monate dauernde Beteiligung insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro erhalten hat. Weitere 2.000 Euro waren ihm versprochen worden, er erhielt dies aber nie.
Erst als der Angeklagte Emre Ates seinem Freund auf Drängen seines Bruders wahrheitswidrig vorgab, die Karte für das Konto bei der Ziraat Bank sei eingezogen worden, endete die Zusammenarbeit.
b. Die Angeklagten Emre und Cem Ates begingen die taten Ziffer III. 76. bis 137. mittäterschaftlich.
aa. Dass der Angeklagte Cem Ates auch selbst – wenn auch in seltenen Fällen und eher ergänzend – in der Zeit von 05. November 2012 bis 04. April 2013 Angebote einstellte und Bestellungen tätigte, ergibt sich aus Folgendem: Er bestritt innerhalb des Tatzeitraumes selbst Angebote auf dem Online-Portal www.mitfahrgelegenheit.de eingestellt oder Ticket-Bestellungen getätigt zu haben. Er habe hingegen in einem davorliegenden Zeitraum selbst aktiv mit dieser Methode gearbeitet. Zunächst sei er an den Aktivitäten seines Bruders beteiligt gewesen, anschließend, als er sich drei anderen zugewandt habe, mit denen er dieser Methode nachgegangen sei, hätten sie alle „fillen“ und damit Geld verdienen wollen. Zuletzt habe er während seines Türkeiaufenthalts im Sommer 2012 für einen anderen von dort aus Angebote eingestellt. Schließlich habe er, als er von der Zusammenarbeit seines Bruders mit dem Angeklagten Adnan Polat erfahren habe, ersteren gedrängt, diese zu beenden und stattdessen mit ihm weiterzumachen. Selbst Angebote eingestellt oder Bestellungen getätigt, habe er aber in dem ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Zeitraum nicht. Sein Bruder habe dies zwar erwartet, wenn er seine Freizeit in dessen Wohnung in Esslingen verbracht habe, er sei aber zu faul gewesen. Gleichwohl habe er einen Anteil von seinem Bruder erhalten, denn er habe ja für die von diesem gefürchteten Geldabhebungen zur Verfügung gestanden. Auch sein Bruder ließ sich dahingehend ein. Gleichzeitig gaben beide übereinstimmend aber auch an, dass der Angeklagte Cem Ates regelmäßig auf dem aktuellen Stand gewesen sei und sie sich über Strecken und Texte unterhalten hätten. Hinzu kommt der Inhalt einer Kommunikation via SMS, die die Brüder wie sie bestätigten, am frühen Morgen des 27. Januar 2013 geführt haben. Die Angeklagten bestätigten, dass es zunächst darum gegangen sei, dass der Angeklagte Cem Ates, der an diesem Abend gemeinsam mit einem anderen junge Frauen kennengelernt habe, seinen älteren Bruder mittels Kurznachrichten eindringlich darum gebeten habe, dass dieser seine Wohnung verlasse, damit er, der Angeklagte Cem Ates, sein Freund und die Frauen die Nacht dort verbringen könnten.
Am 27. Januar 2013 um 02:11 Uhr schrieb deshalb der Angeklagte Cem Ates, wie dieser auch bestätigte, an seinen Bruder:
„So ne gelgeneit kannst du mir nicht nehmen, denkst du treffen sich wan anders oder was, das sibd kahbas, bitte man, du kriegst die nächsten 2 zahlungen alles man bitte oder was anderes, bitte man ich tue alles du kannst mir nicht die gelgenheit nehmen man, nicht diese, steh zu deinem wort bitte, du musst Ja nich nach stgt. Einfach raus bitte, würdest du es machen wenn für dich auch eien rauspringt, bitte man bitte“. Der Angeklagte Emre Ates, der angab, dass ihm dies nicht recht gewesen sei, antwortete diesem darauf um 02:16 Uhr wie folgt:
„Junge du raffst es wohl nicht, ich muss morgen für die Prüfung lernen und Brauch meinen Schlaf. Geht doch zu den Tussen nach Hause oder dann Check nächste Woche einfach Tussen ab, heute kannste es aber vergessen, ich Schlaf jetzt muss früh aufstehen und für Prüfung mit Freunden lernen. Im Gegensatz zu dir bin ich jetzt nur wach weil ich gearbeitet und nicht wie du Feiern gehe. Die nächsten 2 Zahlungen werd sowieso ich nehmen weil ich nur arbeite und du eigtl heute den ganzen Tag arbeiten wolltest du spaßt! Schreib mir jetzt Auch nicht weiter und vergiss es einfach! Ich Brauch nichts von dir!“.
Die Brüder bestätigten zwar den Inhalt der Kurznachrichten, bestritten aber nach wie vor, dass der Angeklagte Cem Ates selbst Angebote einstellte und Bestellungen tätigte. Diese Kommunikation der Brüder legt zwar nahe, dass der Angeklagte Cem Ates am 26. Januar 2013 weder Angebote eingestellt noch Ticket-Bestellungen vorgenommen hat. Gleichwohl ergibt sich aus dem Inhalt der Nachrichten, dass sie sich über die konkrete Ausgestaltung einer zwischen ihnen geltenden Vereinbarung über die Arbeitsteilung und gerechte Verteilung der Einnahmen austauschten. Der Angeklagte Emre Ates machte seinem Bruder dabei gerade den Vorwurf, dass er nicht den ganzen Tag gearbeitete habe, obwohl er dies angekündigt habe. Dass es sich dabei lediglich um die stets erfolglose Aufforderung des älteren gegenüber dem jüngeren Bruder gehandelt habe, wie dies von dem Angeklagten Cem Ates vorgebracht wurde, ergibt sich daraus gerade nicht. Vielmehr belegt diese Kommunikation, dass zwischen den Brüdern eine Vereinbarung bestand, aus der sich für beide ergab, wer von ihnen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang nach der beiden bekannten Methode arbeiten und wie die Aufteilung des Verkaufserlöses erfolgen sollte. Aus der Kommunikation ergibt sich gerade, dass eine arbeitsteilige Vorgehensweise und gleichmäßige Einnahmenverteilung an sich vereinbart war. Dass es sich bei der „Arbeit“, die der Angeklagte Cem Ates an diesem Tag nicht erledigt habe, wie sein Bruder ihm vorwarf, nur um Geldabhebungen gehandelt haben könnte, ergibt sich daraus ebenso wenig, obgleich der Angeklagte Cem Ates den Inhalt der Nachricht damit zu erklären versuchte. Insbesondere erfolgten die Abhebungen, wie der Angeklagte Emre Ates selbst darlegte, regelmäßig nur in den Abend- bzw. Nachtstunden, nicht während eines ganzen Tages. Im Übrigen wurde auch der Laptop, den der Angeklagte Cem Ates von seinem Vater erhalten und bald seinem älteren Bruder der das Gerät mit den zur Durchführung sämtlicher Arbeitsschritte erforderlichen Programmen, ausgestattet hatte, nach der Festnahme der Brüder im Jugendzimmer des Angeklagten Cem Ates in der elterlichen Wohnung in Stuttgart sichergestellt.
bb. Bei den Taten Ziffer III. 76. bis 137. Wirkten die Angeklagten Emre und Cem Ates mittäterschaftlich zusammen. Wenn auch der Angeklagte Emre Ates in dieser Zeit weit überwiegend die Aufgaben des Einstellens von Angeboten und Bestellens der Online-tickets übernommen hat, während der Angeklagte Cem Ates selten und nur ergänzend diese Aufgaben übernahm, hat doch der Angeklagte Cem Ates im Einvernehmen mit seinem Bruder überwiegend die von diesem gefürchteten Geldabhebungen vorgenommen und damit einen wichtigen Beitrag geleistet. Dies war dem Angeklagten Emre Ates gerade recht. Nur auf diese Weise gelangten sie an den Erlös aus dem Verkauf der Tickets. Der Angeklagte Emre Ates fürchtete sich aber, musste er hierfür die Anonymität des Internets verlassen, wenn der risikoreichste Teil der Taten, die Bargeldabhebung am häufig videoüberwachten Geldausgabeautomaten, zu erledigen war. Im Übrigen waren beide Angeklagte stets auf dem Laufenden über die Vorgänge, verständigten sich über Texte und Strecken. Beide waren nach ihren Angaben bereits von dem hier relevanten Tatzeitraum in die Methode verstrickt und kannten sich mit den einzelnen Arbeitsschritten bestens aus. Nachdem der Angeklagte Adnan Polat auf Betreiben des Angeklagten Cem Ates unter einem Vorwand aus der Zusammenarbeit entlassen worden war und sein Laptop zurückgefordert hatte, stellte der Angeklagte Cem Ates den von seinem Vater für ihn angeschafften Laptop seinem älteren Bruder alsbald zur Verfügung, der im Einvernehmen mit dem Angeklagten Cem Ates diesen mit allen für die Durchführung der einzelnen Arbeitsschritte erforderlichen Programme ausstattete. Auch das von dem Angeklagten Cem Ates bereits früher erstellte Formular verwendeten sie, um die Vorgänge effizienter zu machen. Wenn auch in dieser Tatphase, lediglich der Angeklagte Emre Ates im dauerhaften Besitz der EC-Karten war, ändert dies an der Bewertung nichts. Der Angeklagte Cem Ates, der in der Regel 250 EUR wöchentlich von seinem Bruder erhielt, aber auch Geldforderungen stellte, profitierte erheblich während des fünf Monate dauernden Zeitraums seiner Beteiligung.“
Gleich war es soweit – ein Jahr hatte ich auf diesen Moment gewartet. Doch meine Geduld würde wohl nicht belohnt werden. Ich realisierte erst jetzt: Wenn dieses Verfahren abgeschlossen war, erwarteten mich noch andere Ermittlungsverfahren. Die von mir vor Juli 2012 begangenen Taten wurden hier nämlich völlig außer Acht gelassen, doch ich war mir sicher, dass mich das noch einholen würde. Ebenso lief eine weitere Ermittlung gegen meinen Bruder und den Jungs „Flippi“ und „dark“, mit denen er etwas gerissen hatte.
Würde ich mich nun weiter gedulden müssen? War das Urteil hier erst der Anfang?