• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

[Netzwelt] Wandert MEGA nach Island aus?

mega-the-privacy-company.jpg Kim Dotcom gründete zwischenzeitlich in Island ein Unternehmen, weil er eine Änderung der neuseeländischen Gesetzgebung fürchtet. Demnach müsste der Filehoster MEGA den Behörden Zugang zu allen verschlüsselten Dateien gewähren. Leider ist die Internet-Anbindung in Island viel zu langsam, um die Server dort zu betreiben.

Kim Schmitz (Dotcom) ließ es sich nicht nehmen, bei TorrentFreak gegen die USA zu wettern, die weiterhin seine Auslieferung wegen dem Megaupload-Bust ersuchen. Die dortige IT-Branche wird nach Ansicht des Kieler Unternehmers untergehen, weil in den USA zu wenig Wert auf die Wahrung der Privatsphäre der Nutzer gelegt wird.

(Quelle)
 

Steeve

Vereinsheimer
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Wie verhält es sich mit ngb.to?, .to steht doch für Tonga
 

Kenobi van Gin

Brillenschlange

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@accC: Das ist doch im Prinzip das gleiche, was immer bei Facebook bemängelt wird. In den USA wären die Datenschutzbestimmen okay, aber da der Service auch in Deutschland erreichbar ist, müssen sie es für uns extra anpassen.
Tscha - aber letztlich :unknown:

--- Automatisch zusammengeführter Beitrag ---

@Laui: Bei der Registrierung von Domains ist das noch wieder anders. Da musst du dich nur beim Kauf oder bei der Miete an die im jeweiligen Ursprungsland geltenden Handelsgesetze halten. Aber die sind ja dann vermutlich auch sowieso Teil des abgeschlossenen Vertrages.
 

TBow

The REAL Cheshire Cat

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Ich bin mir nicht sicher, aber zumindest kann man dich wohl kaum für etwas belangen, was in deinem Land legal ist, oder?
Natürlich kann man für völlig legales Handeln im eigenen Land in anderen Ländern verurteilt werden.
In der Eu geht das mit dem europäischen Haftbefehl sogar noch viel leichter. Da wird man dann (ohne Prüfung) von Deutschland in ein anderes EU Land ausgeliefert. Das ist ein brandgefährliches Instrument, da man als EU Bürger im Internet die Gesetze ALLER anderen Mitgliedsstaaten zu befolgen hat!
 
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Kenobi van Gin

Brillenschlange

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@TBow: Da fällt mir grad ein, dass man doch seit ein paar Jahren angeblich in Deutschland verknackt werden kann, wenn man in Holland mit Gras gehandelt hat :unknown:
 

accC

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da der Service auch in Deutschland erreichbar ist, müssen sie es für uns extra anpassen.
und @TBow:
Die Frage ist, ob es um die reine Erreichbarkeit oder speziell um das Angebot geht. Facebook wird speziell für den deutschen Markt angeboten.
Wenn du in den USA Waffen verkaufst, ist dein Laden ja auch von Deutschland aus "erreichbar", nicht aber für den deutschen Markt bestimmt.
Damit macht sich der Händler dann auch nicht strafbar.

Übertragen wäre das: "Ich biete den Service natürlich nur für Antigua und Barbuda an und verbiete per AGB, dass Personen den Service aus anderen Ländern heraus nutzen."
Eventuell eben noch mit diesen äußerst effektiven Länderfiltern auf IP-Basis.
 

TBow

The REAL Cheshire Cat

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und @TBow:
Die Frage ist, ob es um die reine Erreichbarkeit oder speziell um das Angebot geht.
Deutsche erichte bejaen dies meist. Ist das Angebot in Deutschland möglich, dann ist deutsches Recht anzuwenden.
Dazu ein anschauliches Beispiel. Ein britischer Staatsbürger gibt einem schwedischen Sender ein Interview, indem er den Holocaust leugnet. Das ist sowohl nach britischem, als auch schwedischem Recht legal. Das Interview wird im shwedischen TV ausgestrahlt, was auch legal ist. Der schwedische Sender hat auch eine Internetpräsenz, wo ausgestrahlte Sendungen für einen bestimmten Zeitraum abrufbar sind. Hier kommt die deutsche Justiz ins Spiel. Da die schwedische Seite auch in Deustchland abrufbar ist, ist deutsches Recht anzuwenden, was schlussendlich zur Verurteilung des britischen Staatsbürgers geführt hat!
Wens interessiert, einfach nach Bischof Williamson googeln, denn er ist die vorhin genannte Person.

Übertragen wäre das: "Ich biete den Service natürlich nur für Antigua und Barbuda an und verbiete per AGB, dass Personen den Service aus anderen Ländern heraus nutzen."
Eventuell eben noch mit diesen äußerst effektiven Länderfiltern auf IP-Basis.
Korrekt, man müsste IPs filtern, den Zahlungsverkehr in die "verbotenen Länder" effektiv unterbinden und sofort bei Hinweisen/Verdachtsmomenten die entsprechenden Kundenkonten sperren.
Einige Webdienste sperren aus diesem Grund auch alle Kunden aus den USA aus. VPN IPs und dergleichen müsste man natürlich auch sofort nach Hinweisen auf die Blacklist setzen.
 
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Kenobi van Gin

Brillenschlange

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Wenn du in den USA Waffen verkaufst, ist dein Laden ja auch von Deutschland aus "erreichbar", nicht aber für den deutschen Markt bestimmt.
Das Beispiel passt nicht. Um die Waffen im Geschäft zu kaufen, musst du erst hinfahren. Dann befindest du dich auf amerikanischem Boden und dein Handeln unterliegt der amerikanischen Gesetzgebung.
Das ist aber doch gerade das Problem am Internet und am Handel im Internet: Die Grenzen sind eben nicht so klar zu ziehen, weil das Netz Grenzen überwindet. Richtiger wäre das Beispiel wohl, wenn der deutsche Käufer die Waffen dann per Versand bei dem Laden bestellen würde. Und als (illegale) Einfuhr von Waffen wäre das dann auch wieder verboten. Wobei zugegebenermaßen der Händler dann wohl keine Probleme deshalb kriegen würde.
 

B3n

Corporal Bullshit

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Dazu ein anschauliches Beispiel. Ein britischer Staatsbürger gibt einem schwedischen Sender ein Interview, indem er den Holocaust leugnet.

Was für dieses Beispiel glaube ich noch ganz wichtig ist, ist dass das Interview in Deutschland geführt wurde.
 

TBow

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Was für dieses Beispiel glaube ich noch ganz wichtig ist, ist dass das Interview in Deutschland geführt wurde.
Das habe ich aussen vor gelassen, da dies laut Gericht völlig unerheblich war. Zumindest findet sich in keiner Veröffentlichung ein Bezug des Gerichts darauf, um die Verurteilung zu rechtfertigen.
Jeder kann in einem Interview Volksverhetzung betreiben. Auch in Deutschland. Erst bei Veröffentlichung greift der Paragraf.

Edit:
Das Landgericht Regensburg verurteilte den Piusbruder daraufhin wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 6.500 Euro. In einem Revisionsverfahren im Februar kassierte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg den Richterspruch allerdings wegen Verfahrensmängeln. Das OLG bemängelte, dass in dem Strafbefehl nicht erläutert werde, in welcher Weise und wo genau in Deutschland das Interview veröffentlicht wurde. Dies sei aber Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung. Der neue Strafbefehl wurde jetzt um diese Angaben ergänzt.
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2012-10/bischof-williamson-urteil
 
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B3n

Corporal Bullshit

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@TBow:

Ich kann mich im Moment nur an den Wiki-Artikel halten und dort heißt es:

Die Staatsanwaltschaft Regensburg leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung ein, da dieses Interview in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgenommen wurde.

Wenn du nen Link zu einer abschließenden Urteilsbegründung hast (das Ding läuft ja glaube ich immer noch), lasse ich mich aber gerne eines besseren belehren.
 

TBow

The REAL Cheshire Cat

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@TBow:

Ich kann mich im Moment nur an den Wiki-Artikel halten und dort heißt es: ....
Genau das. Ein deutsches Gericht hat sich für zuständig erklärt. Mehr steht da nicht.

Edit: OLG Nürnberg in Sachen Aufhebung des Strafbefehls.
2. Vorliegend schildert der Strafbefehl, bei dem Ergänzungen nicht den Ausführungen eines wesentlichen Ermittlungsergebnisses entnommen werden können, bereits keinen Sachverhalt, der einen Straftatbestand erfüllt. Es werden Passagen aus dem vom Angeklagten gegebenen Interview zitiert mit dem Hinweis, dass der Angeklagte damit habe rechnen müssen, dass der Inhalt des Interviews auch in Deutschland bekannt werden würde. Es wird aber nicht mitgeteilt, dass der Inhalt des Interviews tatsächlich veröffentlicht und in Deutschland auch bekannt wurde. Es finden sich keine Ausführungen zu Zeit und Ort einer etwaigen Veröffentlichung, ebenso wenig zum Veröffentlichungsmedium und zum Verbreitungsweg.
Genau das ist der Knackpunkt. Ist es in Deutschland abbrufbar gewesen, oder nicht.


Nach § 130 Absatz 3 StGB ist aber Voraussetzung, dass die Tathandlung „öffentlich oder in einer Versammlung“ begangen wird, also ein nach außen wirkender Verbreitungsakt hinzukommt. Das einem Journalisten im Priesterseminar der Piusbruderschaft unter Ausschluss der Öffentlichkeit gegebene Interview stellt demgegenüber lediglich eine noch nicht strafbewehrte Vorbereitungshandlung dar; den Versuch einer der in § 130 Absatz 3 StGB genannten Tathandlungen hat der Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt. Der Strafbefehl beinhaltet demnach ein (noch) nicht strafbares Verhalten; wesentliche gesetzliche Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes sind nicht dargestellt.
http://openjur.de/u/268271.html
Die Äusserungen im Interview waren nicht strafbewehrt, solange keine Veröffentlichung vorliegt.
 
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B3n

Corporal Bullshit

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@TBow:

....weil das Interview in ihrem Zuständigkeitsbereich (Zaitzkofen) aufgenommen wurde. In deinem Beispiel hörte es sich so an, als hätte Deutschland, bis auf die Internetpräsenz des schwedischen Senders, nichts mit diesen Aussagen zu tun. Wenn sie aber in Deutschland getroffen wurden fallen sie selbstverständlich unter deutsches Recht. Ich bin kein Jurist und hab auch sonst von nichts ne Ahnung, aber für mich hört sich das nach einem ganz normalen Vorgang an.
 

TBow

The REAL Cheshire Cat

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@TBow:

....weil das Interview in ihrem Zuständigkeitsbereich (Zaitzkofen) aufgenommen wurde. In deinem Beispiel hörte es sich so an, als hätte Deutschland, bis auf die Internetpräsenz des schwedischen Senders, nichts mit diesen Aussagen zu tun. Wenn sie aber in Deutschland getroffen wurden fallen sie selbstverständlich unter deutsches Recht. Ich bin kein Jurist und hab auch sonst von nichts ne Ahnung, aber für mich hört sich das nach einem ganz normalen Vorgang an.
Siehe mein Edit.
Jeder kann zum andreren Sagen, dass er den Holocaust leugnet, solange dies nicht öffentlich geschieht. Ansonsten würde die Justiz bei jedem Bürger am Esstisch hocken.
 

B3n

Corporal Bullshit

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@TBow:

Ich dachte ein Interview würde quasi "in Vorbereitung zur Veröffentlichung" gemacht und deshalb könnte man das verfolgen. Ok, hab ich wieder was gelernt. Vielen Dank.
 

accC

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@Kenobi van Gin: Wenn der deutsche nun übers Netz die Waffe bestellt und an eine US-Adresse liefern lässt?
Ob das möglich ist, weiß ich zwar nicht, aber es wäre wohl noch näher am OCH-Fall.

Außerdem wäre dann noch die Frage, wer nun bestraft wurde.
In dem Interview-Fall wurde doch die interviewte Person bestraft und nicht etwa der Sender, wenn ich das jetzt beim überfliegen richtig gelesen habe.
So könnte in Deutschland der Filesharer, nicht aber der Hoster bestraft werden.
Aber im Prinzip ist es ja auch egal, internationales Recht usw. ist ja hier nicht das Thema.
 
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