[img=right]https://www.picflash.org/viewer.php?img=abpRLMHGA.jpg[/img]Am Dienstag kam das Landgericht Hamburg zu dem Entschluss, dass AdBlock Plus weiterhin sein beliebtes Plugin im Kampf gegen das schon lange schier maßlose Einbinden von Werbung anbieten darf. Kläger waren Zeit Online, sowie das Handelsblatt. Weitere Klagen laufen derzeit noch in Köln und München, bei denen die Gegner Axel Springer AG, bzw. Axel Springer Medien Impact und SevenOnline Media heißen. Bereits 2013 versuchte das ORF zu einer Durchsetzung ihrer Interessen durch die österreichische Wettbewerbsbehörde zu kommen, da man sich gegenüber Google benachteiligt fühlte, die ihre Werbeeinnahmen wiederum zur Benachteiligung anderer Werbetreibenden einsetzen könnten.
Seitens der Kläger in Hamburg nannte man als Argumente, dass sich die hinter AdBlock Plus stehende Firma Eyeo GmbH einzig und allein durch ihre Whitelist finanziere, bei der sich Anbieter von Online-Werbung einkaufen können, sofern ihre Werbung "nicht nervig" sei, also laut Eyeo-Kriterien auf das Abspielen von Sound und Animationen verzichten, nur ein einzelnes JavaScript für die Einbindung nutzen, sowie sich ebenso auf einen einzigen DNS-Request beschränken. Weiters nannte man die immer wieder zu hörenden und sicher nicht von der Hand zu weisenden Einbußen durch Werbeeinnahmen. Entgegen dem "Fernsehfee"-BGH-Urteil von 2004, welches sich mit dem Blockieren von TV-Werbung befasste und diese erlaubte, seien Websites und ihre eingebundenen Werbeelemente ebenso wie eine Zeitung ein untrennbares Gesamtkonstrukt und das AdBlock Plus-Plugin ginge zu Lasten der Werbeindustrie, die sich freikaufen müsse. Auch hielt man die User des Plugins für unfähig, die zur Auswahl stehenden und änderbaren Listen blockierbarer Werbung selbständig zu wählen. Letzteres wurde jedoch noch vor Ort von einer Gerichtsdienerin widerlegt, die dies mit wenigen Mausklicks vollzog. - All dies zusammen verglich man aus Sicht der Kläger mit Wegelagerei und Schutzgelderpressung.
Der Anwalt der Eyeo GmbH entgegnete diesen Vorwürfen, dass 90% der Whitelist-Werbung kostenlos eingetragen wurde. Einzig Branchenriesen wie Google, Amazon, United Internet und Microsoft, müssten hierfür zahlen, da sie einen erheblichen Gewinn durch solche Marketingmechanismen erhielten. Selbst wenn man komplett jegliche Werbung blocken würde, käme es für die Firmen nur zu einem Nullsummenspiel, keinesfalls jedoch zu Verlusten. Auch könne sich nicht jeder freikaufen, denn man setze die bereits genannten Kriterien voraus, um User vor nerviger Werbung zu schützen. Die Einnahmen würden gleichsam zur Überprüfung dieser Voraussetzungen eingesetzt. Ebenso habe man nichts mit den Blocklisten zu tun und ein User, der AdBlock Plus installieren könne, sei durchaus in der Lage, diese frei zu wählen. Zudem seien viele Angebote schlichtweg nicht mehr nutzbar, ohne solch ein Plugin zum Eigenschutz einzusetzen. Letztlich verwies man auch nochmals auf das "Fernsehfee"-BGH-Urteil und darauf, dass ein Umdenken mancher Firmen bereits stattgefunden habe, indem sie eben Paywalls einsetzten, anstatt auf Werbeeinnahmen zu hoffen.
Die Probleme des User-Trackings, sowie der oftmals schon vorgekommenen Verbreitung von Malware via gekaperter oder schlichtweg ganz legal gemieteter Werbeplätze, kamen dabei gar nicht zum Tragen.
Quelle: Landgericht Hamburg: Adblock Plus darf weiter blocken (heise.de)
Bildquelle: Mein Browser mit Beispiel anhand der Artikelquelle
Seitens der Kläger in Hamburg nannte man als Argumente, dass sich die hinter AdBlock Plus stehende Firma Eyeo GmbH einzig und allein durch ihre Whitelist finanziere, bei der sich Anbieter von Online-Werbung einkaufen können, sofern ihre Werbung "nicht nervig" sei, also laut Eyeo-Kriterien auf das Abspielen von Sound und Animationen verzichten, nur ein einzelnes JavaScript für die Einbindung nutzen, sowie sich ebenso auf einen einzigen DNS-Request beschränken. Weiters nannte man die immer wieder zu hörenden und sicher nicht von der Hand zu weisenden Einbußen durch Werbeeinnahmen. Entgegen dem "Fernsehfee"-BGH-Urteil von 2004, welches sich mit dem Blockieren von TV-Werbung befasste und diese erlaubte, seien Websites und ihre eingebundenen Werbeelemente ebenso wie eine Zeitung ein untrennbares Gesamtkonstrukt und das AdBlock Plus-Plugin ginge zu Lasten der Werbeindustrie, die sich freikaufen müsse. Auch hielt man die User des Plugins für unfähig, die zur Auswahl stehenden und änderbaren Listen blockierbarer Werbung selbständig zu wählen. Letzteres wurde jedoch noch vor Ort von einer Gerichtsdienerin widerlegt, die dies mit wenigen Mausklicks vollzog. - All dies zusammen verglich man aus Sicht der Kläger mit Wegelagerei und Schutzgelderpressung.
Der Anwalt der Eyeo GmbH entgegnete diesen Vorwürfen, dass 90% der Whitelist-Werbung kostenlos eingetragen wurde. Einzig Branchenriesen wie Google, Amazon, United Internet und Microsoft, müssten hierfür zahlen, da sie einen erheblichen Gewinn durch solche Marketingmechanismen erhielten. Selbst wenn man komplett jegliche Werbung blocken würde, käme es für die Firmen nur zu einem Nullsummenspiel, keinesfalls jedoch zu Verlusten. Auch könne sich nicht jeder freikaufen, denn man setze die bereits genannten Kriterien voraus, um User vor nerviger Werbung zu schützen. Die Einnahmen würden gleichsam zur Überprüfung dieser Voraussetzungen eingesetzt. Ebenso habe man nichts mit den Blocklisten zu tun und ein User, der AdBlock Plus installieren könne, sei durchaus in der Lage, diese frei zu wählen. Zudem seien viele Angebote schlichtweg nicht mehr nutzbar, ohne solch ein Plugin zum Eigenschutz einzusetzen. Letztlich verwies man auch nochmals auf das "Fernsehfee"-BGH-Urteil und darauf, dass ein Umdenken mancher Firmen bereits stattgefunden habe, indem sie eben Paywalls einsetzten, anstatt auf Werbeeinnahmen zu hoffen.
Die Probleme des User-Trackings, sowie der oftmals schon vorgekommenen Verbreitung von Malware via gekaperter oder schlichtweg ganz legal gemieteter Werbeplätze, kamen dabei gar nicht zum Tragen.
Quelle: Landgericht Hamburg: Adblock Plus darf weiter blocken (heise.de)
Bildquelle: Mein Browser mit Beispiel anhand der Artikelquelle