Du machst ein Angebot, indem du den Artikel in der Kasse auscheckst. Durch Akzeptanz, d.h. "Bestätigungsmail" akzeptiert der Händler gewöhnlich das Angebot. Der Vertrag kann aber angefochten werden, sobald eine der Parteien einen Irrtum erkennt.
Das wäre dann ein Inhalts- und/oder Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, Alternative 1 oder 2 BGB.
Zusätzlich könnte man eventuell arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 / Abs. 2 prüfen. Schließlich musstest du bei den Preisen wissen, dass das bullshit ist. Aber das müsste man ggf. mal genauer nachlesen, kenne die genaue Def. nicht.
*Gähn* So weit waren wir längst - und es ist eben keine Aufforderung zur Abgabe eines (Kauf-)Angebots gewesen, sondern ein verbindliches Angebot seitens des Händlers. Schreibt dieser selbst in seinen AGB.
Täuschung durch den Kunden ist natürlich Blödsinn, denn der Kunde nimmt ein Angebot zu Preis X an. Wo da eine Täuschung sein soll, ist absolut nicht ersichtlich.
Vielleicht solltest du den Paragrafen tatsächlich erst mal genauer durchlesen, bevor du damit um dich wirfst. Der Händler hat ein verbindliches Angebot abgegeben und allenfalls sich selbst dabei "getäuscht".
Edit: Leute Leute Leute, kommt doch nicht mit so einem bullshit wie AGB. Da kann drin stehen, dass der Händler dem Kunden die Finger abhackt..
Gesetz überschreibt immer dann die AGB, sobald diese sich außerhalb gesetzlicher Grenzen bewegen.
Egal was in den AGB "versprochen" wird, wenn das Gesetz vorschreibt, dass es die Möglichkeit der Vertragsanfechtung gibt, dann interessiert keine Sau, was in den AGB steht...
Der Einzige, der hier gerade massiv Bullshit verzapft, bist du. Die AGB sind ein Vertragsbestandteil und sind bindend. Sie werden ganz oder teilweise nichtig, wenn sie gegen ein Gesetz verstoßen. Ich bin jetzt schon gespannt wo du einen Gesetzesverstoß festgestellt haben willst. Es gibt, zumindest soweit mir bekannt ist, kein Gesetz, dass es verbietet, jemandem ein verbindliches Vertragsangebot zu machen. Und nichts anderes tut der Händler und bestätigt dies ausdrücklich per AGB.
Insofern ist der Rest deiner Ausführungen ebenfalls Bullshit, denn es geht bei den AGB gar nicht um eine Vertragsanfechtung, die der Händler möglicherweise zusichern oder ausschließen möchte. Konkret geht es um die Frage, ob der Händler ein Vertragsangebot unterbreitet.
Das ist dann wieder interessant bei der Frage, ob er einen abgeschlossenen Kaufvertrag anfechten muss oder erst gar kein Kaufvertrag zustande kam. Wobei die Frage hier eindeutig mit Ja beantwortet werden kann.
Boah wenn du die bestellst, dann würde ich als Richter dich dazu verdonnern den Kaufpreis zu zahlen, wegen unendlicher Dummheit.
Aber abgesehen davon, könnte man den Vertrag natürlich auch anfechten. Im Prinzip das gleiche wie oben (§§ 119, 123 BGB). Insbesondere letzteres, da der Händler mutmaßlich bezüglich des Warenwertes Täuschung betreibt.
Wieder dieser Blödsinn mit § 123 BGB. Der Händler täuscht absolut nicht darüber hinweg, dass er x Euro für seine Ware haben will.
Der tatsächliche Warenwert spielt in dem Zusammenhang keine Rolle.
Kann der Händler auf den Kaufpreis bestehen?
Natürlich kann der Händler auf den Kaufpreis bestehen. Und du darfst versuchen, dem Richter einen Irrtum plausibel zu erklären. Ich würde dir einen Irrtum nicht abkaufen. Lesen sollte man schon können.
Prinzipiell ist aber natürlich auch hier eine Anfechtung wegen Irrtums möglich, löst aber ggf. auch eine Schadensersatzpflicht aus (z.B. ebay-Gebühren).
Ebenso könnte der Verkäufer allerdings auch einen Vertrag anfechten, indem er behauptet, er habe gar keine ernst gemeinte Willenserklärung abgegeben. 999,99 € für so ne olle Funzel sind ja jetzt nicht wirklich ein realistischer Preis. Die Willenserklärung ist aber zwingende Voraussetzung für einen Kaufvertrag. Die Beweislast für das Bestehen eines Kaufvertrags trägt der, der einen Kaufvertrag behauptet, in dem Fall wärst das dann du.
Nachtrag: Wäre vielleicht mal interessant, ob ein Richter von einem ernst gemeinten Kaufangebot ausgehen würde, wenn jemand tatsächlich die Kohle bietet.
Soweit ich weiß greift diese sogenannte Salvatorische Klausel nur wenn etwas zum Nachteil, also schlechter wie geltendes Recht, vermerkt ist.
Die salvatorische Klausel bewirkt, dass die übrigen Vertragsbedingungen nicht automatisch ebenfalls nichtig werden (§ 139 BGB).
Gibst du deinen AN nur 15 Tage Urlaub, wäre das ein Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz und somit wäre der komplette Arbeitsvertrag nichtig.
Bei AGB ist eine salvatorische Klausel aber nicht erforderlich, weil diese ohnehin nicht zwangsläufig nichtig werden (§ 306 BGB).