• Hallo liebe Userinnen und User,

    nach bereits längeren Planungen und Vorbereitungen sind wir nun von vBulletin auf Xenforo umgestiegen. Die Umstellung musste leider aufgrund der Serverprobleme der letzten Tage notgedrungen vorverlegt werden. Das neue Forum ist soweit voll funktionsfähig, allerdings sind noch nicht alle der gewohnten Funktionen vorhanden. Nach Möglichkeit werden wir sie in den nächsten Wochen nachrüsten. Dafür sollte es nun einige der Probleme lösen, die wir in den letzten Tagen, Wochen und Monaten hatten. Auch der Server ist nun potenter als bei unserem alten Hoster, wodurch wir nun langfristig den Tank mit Bytes vollgetankt haben.

    Anfangs mag die neue Boardsoftware etwas ungewohnt sein, aber man findet sich recht schnell ein. Wir wissen, dass ihr alle Gewohnheitstiere seid, aber gebt dem neuen Board eine Chance.
    Sollte etwas der neuen oder auch gewohnten Funktionen unklar sein, könnt ihr den "Wo issn da der Button zu"-Thread im Feedback nutzen. Bugs meldet ihr bitte im Bugtracker, es wird sicher welche geben die uns noch nicht aufgefallen sind. Ich werde das dann versuchen, halbwegs im Startbeitrag übersichtlich zu halten, was an Arbeit noch aussteht.

    Neu ist, dass die Boardsoftware deutlich besser für Mobiltelefone und diverse Endgeräte geeignet ist und nun auch im mobilen Style alle Funktionen verfügbar sind. Am Desktop findet ihr oben rechts sowohl den Umschalter zwischen hellem und dunklem Style. Am Handy ist der Hell-/Dunkelschalter am Ende der Seite. Damit sollte zukünftig jeder sein Board so konfigurieren können, wie es ihm am liebsten ist.


    Die restlichen Funktionen sollten eigentlich soweit wie gewohnt funktionieren. Einfach mal ein wenig damit spielen oder bei Unklarheiten im Thread nachfragen. Viel Spaß im ngb 2.0.

Rechtsfrage: Notebooksbilliger Preisfehler

gelöschter Benutzer

Guest

G
Doch... wieso auch nicht?
Umgekehrt soll es tatsächlich Firmen geben, die einen Kunden ruinieren, indem sie auf Zahlung bestehen. Manchmal wird so gar eine Anzeige wegen Betrugs daraus. Und .

es ist aber schon ein Unterschied, da sich in dem einen Fall jemand bereichern will aufgrund des Preisfehlers eines anderen.
Da steckt dann unter Umständen auch ein Leben dahinter und eine Existenz die zerstört wird + diverse Arbeitsplätze.

Nur weil jemand ein Arschloch ist und sich so verhält muss man doch selbst nicht auch immer so sein, oder?
 

accC

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Uff, also normalerweise:

Du machst ein Angebot, indem du den Artikel in der Kasse auscheckst. Durch Akzeptanz, d.h. "Bestätigungsmail" akzeptiert der Händler gewöhnlich das Angebot. Der Vertrag kann aber angefochten werden, sobald eine der Parteien einen Irrtum erkennt.
Das wäre dann ein Inhalts- und/oder Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, Alternative 1 oder 2 BGB.
Zusätzlich könnte man eventuell arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 / Abs. 2 prüfen. Schließlich musstest du bei den Preisen wissen, dass das bullshit ist. Aber das müsste man ggf. mal genauer nachlesen, kenne die genaue Def. nicht. ;)


Schuldverhältnisse sind nachgelagert. Zuerst mal wird überhaupt der Vertrag angefochten, wenn dieser nicht erfolgreich angefochten werden kann, können wir noch über Schuldverhältnisse reden, die durch den bestehenden, gültigen Vertrag entstehen.. Dann könnte man von einer Leistungsstörung aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung sprechen, was allerdings eher dem Kunden die Karten in die Hand spielt.
Wie aber oben beschrieben dürfte nach o.g. §§ eine Anfechtung möglich sein. Damit wird der Vertrag nichtig und es entsteht kein Schuldverhältnis.




Edit: Leute Leute Leute, kommt doch nicht mit so einem bullshit wie AGB. Da kann drin stehen, dass der Händler dem Kunden die Finger abhackt..
Gesetz überschreibt immer dann die AGB, sobald diese sich außerhalb gesetzlicher Grenzen bewegen.
Egal was in den AGB "versprochen" wird, wenn das Gesetz vorschreibt, dass es die Möglichkeit der Vertragsanfechtung gibt, dann interessiert keine Sau, was in den AGB steht, dann hat der Händler das Recht den Vertrag anzufechten und wird im Zweifelsfall auch damit durch kommen. Weder was in den AGB des Händlers steht, noch was in den AGB von eBay steht - und dort steht aus Sicht des deutschen Gesetzes ziemlich viel Mist drin, zählt, wenn das Gesetz etwas anderes sagt..
 
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accC

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Boah wenn du die bestellst, dann würde ich als Richter dich dazu verdonnern den Kaufpreis zu zahlen, wegen unendlicher Dummheit.
Aber abgesehen davon, könnte man den Vertrag natürlich auch anfechten. Im Prinzip das gleiche wie oben (§§ 119, 123 BGB). Insbesondere letzteres, da der Händler mutmaßlich bezüglich des Warenwertes Täuschung betreibt. Eventuell könnte man es auch mit § 138 versuchen, wenn du bspw. grenzdebil bist, was bei Annahme eines solchen Angebots allerdings auch anzunehmen ist.

Das Gesetz gilt schließlich für beide Parteien nicht nur für Verkäufer/ Händler/ Anbieter.
 

Cybercat

Board Kater

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Diese Mondpreise sind bei den Händlern beliebt wenn eine Ware nicht lieferbar ist.
Anstatt die Artikel raus zu nehmen werden die Preise auf astronomisches Niveau gehoben.
Eigentlich eine Frechheit das das von ebay geduldet wird.
 

gelöschter Benutzer

Guest

G
warum?
was genau und wem genau ensteht ein Schaden?

Außerdem, hat man nicht eh 14 Tage Widerrufsrecht?
 

godlike

Warp drölf
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Edit: Leute Leute Leute, kommt doch nicht mit so einem bullshit wie AGB. Da kann drin stehen, dass der Händler dem Kunden die Finger abhackt..
Gesetz überschreibt immer dann die AGB, sobald diese sich außerhalb gesetzlicher Grenzen bewegen.
Soweit ich weiß greift diese sogenannte Salvatorische Klausel nur wenn etwas zum Nachteil, also schlechter wie geltendes Recht, vermerkt ist. Ich kann meinem AN ja auch 40 Tage Urlaub gewähren. Bei 15 würde es allerdings Probleme geben.
 

RedlightX

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Diese Mondpreise sind bei den Händlern beliebt wenn eine Ware nicht lieferbar ist.
Anstatt die Artikel raus zu nehmen werden die Preise auf astronomisches Niveau gehoben.
Eigentlich eine Frechheit das das von ebay geduldet wird.

Das dient dazu, das Ranking der Artikel nicht zu verlieren. Wo ist das Problem?
 

Kokser

Humanistischer Misanthrop

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  • #30
Soweit ich weiß greift diese sogenannte Salvatorische Klausel nur wenn etwas zum Nachteil, also schlechter wie geltendes Recht, vermerkt ist. Ich kann meinem AN ja auch 40 Tage Urlaub gewähren. Bei 15 würde es allerdings Probleme geben.

Genau das. Wir sind ja im Zivilrecht und haben Vertragsfreiheit. Wenn sich jemand selbst in seiner AGB zu etwas verpflichtet, was einem Gesetz nicht im Weg steht, ist das gültig. Das ist auch der Unterschied hier zu den sonst üblichen Preisfehlern. Wenn NBB also von sich aus sagt, dass der Vertrag mit Klick auf "Sofort Kaufen" zu Stande kommt, dann ist das so.
 

Xypro

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Nun gut, in wie fern akzeptiert man die AGBs von NBB wenn man über Ebay kauft? Wird man bei kauf über Ebay zu den AGBs des Verkäufers informiert?

Außerdem beruhen diese Preisfehler m.M.n immer auf einem "Fire and forget Prinzip". Die (ver)tippen einen Preis ein und vergessen dann zu kontrollieren ob es wirklich passt. DAS sind meiner Meinung nach Fehler bei denen ein Unternehmen haften sollte. Anders wenn es Software basiert ist - z.B. Reduziere alle Produkte um 20% außer Tiernahrung. Wenn trotz korrekter Eingabe dann auch Tiernahrung um 20% reduziert wird ist das was anderes.
... aber ja ... wer soll das prüfen :(

Bei uns läuft auch alles ab Betrag X über das 4 Augenprinzip. Wenn es dann etwas falsch ist wird unterschieden ob Eingabe und Kontrolleur falsch gearbeitet haben - dann hoffen wir auf Kulanz ansonsten haften wir - oder ob die Technik versagt hat - dann wird storniert.

Zusätzlich kommt bei mir die Frage auf:
Händler A mit seiner AGB verteibt seine Waren über Plattform B die wiederum eigene AGBs hat.
Wenn es Widersprüche in den AGBs gibt - salopp z.B. A sagt: Bei Preisfehlern -> kein Kaufvertrag, aber B sagt: Preisfehler -> Pech gehabt. Welche AGB greift dann? m.M.n. die von B weil A mit dem Vertrieb die von B ebenfalls akzeptiert hat.
 

bevoller

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Du machst ein Angebot, indem du den Artikel in der Kasse auscheckst. Durch Akzeptanz, d.h. "Bestätigungsmail" akzeptiert der Händler gewöhnlich das Angebot. Der Vertrag kann aber angefochten werden, sobald eine der Parteien einen Irrtum erkennt.
Das wäre dann ein Inhalts- und/oder Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, Alternative 1 oder 2 BGB.
Zusätzlich könnte man eventuell arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 / Abs. 2 prüfen. Schließlich musstest du bei den Preisen wissen, dass das bullshit ist. Aber das müsste man ggf. mal genauer nachlesen, kenne die genaue Def. nicht. ;)
*Gähn* So weit waren wir längst - und es ist eben keine Aufforderung zur Abgabe eines (Kauf-)Angebots gewesen, sondern ein verbindliches Angebot seitens des Händlers. Schreibt dieser selbst in seinen AGB.
Täuschung durch den Kunden ist natürlich Blödsinn, denn der Kunde nimmt ein Angebot zu Preis X an. Wo da eine Täuschung sein soll, ist absolut nicht ersichtlich.
Vielleicht solltest du den Paragrafen tatsächlich erst mal genauer durchlesen, bevor du damit um dich wirfst. Der Händler hat ein verbindliches Angebot abgegeben und allenfalls sich selbst dabei "getäuscht".


Edit: Leute Leute Leute, kommt doch nicht mit so einem bullshit wie AGB. Da kann drin stehen, dass der Händler dem Kunden die Finger abhackt..
Gesetz überschreibt immer dann die AGB, sobald diese sich außerhalb gesetzlicher Grenzen bewegen.
Egal was in den AGB "versprochen" wird, wenn das Gesetz vorschreibt, dass es die Möglichkeit der Vertragsanfechtung gibt, dann interessiert keine Sau, was in den AGB steht...
Der Einzige, der hier gerade massiv Bullshit verzapft, bist du. Die AGB sind ein Vertragsbestandteil und sind bindend. Sie werden ganz oder teilweise nichtig, wenn sie gegen ein Gesetz verstoßen. Ich bin jetzt schon gespannt wo du einen Gesetzesverstoß festgestellt haben willst. Es gibt, zumindest soweit mir bekannt ist, kein Gesetz, dass es verbietet, jemandem ein verbindliches Vertragsangebot zu machen. Und nichts anderes tut der Händler und bestätigt dies ausdrücklich per AGB.

Insofern ist der Rest deiner Ausführungen ebenfalls Bullshit, denn es geht bei den AGB gar nicht um eine Vertragsanfechtung, die der Händler möglicherweise zusichern oder ausschließen möchte. Konkret geht es um die Frage, ob der Händler ein Vertragsangebot unterbreitet.
Das ist dann wieder interessant bei der Frage, ob er einen abgeschlossenen Kaufvertrag anfechten muss oder erst gar kein Kaufvertrag zustande kam. Wobei die Frage hier eindeutig mit Ja beantwortet werden kann.

Boah wenn du die bestellst, dann würde ich als Richter dich dazu verdonnern den Kaufpreis zu zahlen, wegen unendlicher Dummheit.
Aber abgesehen davon, könnte man den Vertrag natürlich auch anfechten. Im Prinzip das gleiche wie oben (§§ 119, 123 BGB). Insbesondere letzteres, da der Händler mutmaßlich bezüglich des Warenwertes Täuschung betreibt.
Wieder dieser Blödsinn mit § 123 BGB. Der Händler täuscht absolut nicht darüber hinweg, dass er x Euro für seine Ware haben will. :m
Der tatsächliche Warenwert spielt in dem Zusammenhang keine Rolle.


Kann der Händler auf den Kaufpreis bestehen?
Natürlich kann der Händler auf den Kaufpreis bestehen. Und du darfst versuchen, dem Richter einen Irrtum plausibel zu erklären. Ich würde dir einen Irrtum nicht abkaufen. Lesen sollte man schon können.
Prinzipiell ist aber natürlich auch hier eine Anfechtung wegen Irrtums möglich, löst aber ggf. auch eine Schadensersatzpflicht aus (z.B. ebay-Gebühren).

Ebenso könnte der Verkäufer allerdings auch einen Vertrag anfechten, indem er behauptet, er habe gar keine ernst gemeinte Willenserklärung abgegeben. 999,99 € für so ne olle Funzel sind ja jetzt nicht wirklich ein realistischer Preis. Die Willenserklärung ist aber zwingende Voraussetzung für einen Kaufvertrag. Die Beweislast für das Bestehen eines Kaufvertrags trägt der, der einen Kaufvertrag behauptet, in dem Fall wärst das dann du.

Nachtrag: Wäre vielleicht mal interessant, ob ein Richter von einem ernst gemeinten Kaufangebot ausgehen würde, wenn jemand tatsächlich die Kohle bietet. ;)

Soweit ich weiß greift diese sogenannte Salvatorische Klausel nur wenn etwas zum Nachteil, also schlechter wie geltendes Recht, vermerkt ist.
Die salvatorische Klausel bewirkt, dass die übrigen Vertragsbedingungen nicht automatisch ebenfalls nichtig werden (§ 139 BGB).
Gibst du deinen AN nur 15 Tage Urlaub, wäre das ein Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz und somit wäre der komplette Arbeitsvertrag nichtig.
Bei AGB ist eine salvatorische Klausel aber nicht erforderlich, weil diese ohnehin nicht zwangsläufig nichtig werden (§ 306 BGB).
 

godlike

Warp drölf
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Außerdem beruhen diese Preisfehler m.M.n immer auf einem "Fire and forget Prinzip". Die (ver)tippen einen Preis ein und vergessen dann zu kontrollieren ob es wirklich passt. DAS sind meiner Meinung nach Fehler bei denen ein Unternehmen haften sollte.
Du hast dir aber schon den Screenshot im ersten Post angesehen? Wieso sollten die bei unterschiedlichsten Produkten durch Vertipper 5,99€ eintragen? Das ist doch Quatsch. Da wird es ein Problem mit der Software gegeben haben. Wenn ein Komma verrutscht steht bei einem 14,90 und beim Nächsten von mir aus 5,99...
 

accC

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Soweit ich weiß greift diese sogenannte Salvatorische Klausel nur wenn etwas zum Nachteil, also schlechter wie geltendes Recht, vermerkt ist. Ich kann meinem AN ja auch 40 Tage Urlaub gewähren. Bei 15 würde es allerdings Probleme geben.
Jein. Nicht immer unbedingt. Natürlich kannst du deinem Arbeitnehmer mehr Urlaub "schenken". Damit übergehst du keine gesetzlichen Grenzen. Wenn das Gesetz sagt "min x Tage Urlaub für ein Beschäftigungsverhältnis y", dann kannst du natürlich mehr Urlaub geben, musst aber eben mindestens x geben.

Ja, ist genau das, was du auch sagtest.

Genau das. Wir sind ja im Zivilrecht und haben Vertragsfreiheit. Wenn sich jemand selbst in seiner AGB zu etwas verpflichtet, was einem Gesetz nicht im Weg steht, ist das gültig. Das ist auch der Unterschied hier zu den sonst üblichen Preisfehlern. Wenn NBB also von sich aus sagt, dass der Vertrag mit Klick auf "Sofort Kaufen" zu Stande kommt, dann ist das so.
Nope. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Wie die Annahme aussieht, bleibt natürlich frei (konkludentes Verhalten, mündlich, schriftlich, ...).
 
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Seonendseounli

Dummes Zeug

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Soweit ich weiß greift diese sogenannte Salvatorische Klausel nur wenn etwas zum Nachteil, also schlechter wie geltendes Recht, vermerkt ist. Ich kann meinem AN ja auch 40 Tage Urlaub gewähren. Bei 15 würde es allerdings Probleme geben.

AGBs funktionieren so: Prinzipiell kann man im Rahmen der Vertragsfreiheit erstmal alles mit seinem Vertragspartner aushandeln. Es gibt einige Ausnahmen, z.B. § 134 BGB. Weiterhin gibt es zwingendes und abdingbares Recht, ersteres kann kann von den Vertragsparteien übergegangen werden, letzteres ncht. AGBs machen im Prinzip nichts anderes. Da sie aber nicht ausgehandelt werden, sondern in der Regel einseitig vorgelegt werden verdient der "Empfänger" mehr Schutz. Früher hat man solche Fälle über § 242 BGB geregelt. Seit ein paar Jahren wurden dann die §§ 305 ff. BGB geschaffen, die genau festlegen wann etwas als AGB gilt, und unter welchen Umständen es unwirksam ist.
 

Xypro

NGBler

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@godlike:
War ja auch nicht auf NBB genagelt die Aussage, eher allgemein gemeint.
Zudem kann es trotzdem ein Bedienerfehler sein.
"Setze alle Preise auf 5,99" statt "Reduziere alle Preise um 5,99"
5,99 klingt mir sehr nach Versandkosten oder ähnliches. Von daher auch möglich:
"Setze alle Preise auf 5,99" statt "setze alle Versandkosten auf 5,99"

Oftmals arbeiten solche Systeme mit einer SQL Baukastenvariante zum Zusammenklicken der Datenbankbefehle im Anwenderbereich. Und jenachdem wie eindeutig die Namensgebung ist wird schnell mal das falsche Feld aktualisiert/geändert.
 

Kokser

Humanistischer Misanthrop

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  • #38
Nope. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Wie die Annahme aussieht, bleibt natürlich frei (konkludentes Verhalten, mündlich, schriftlich, ...).

Sage ich doch die ganze Zeit. NBB macht mir ein Angebot (durch die AGB begründet). Ich nehme an. KV geschlossen.

Zur Verdeutlichung, der normale Vorgang beim Onlinekauf wäre eigentlich:

Ich sehe ein Ware zum Preis xy. -> Ich übermittele meine Kaufabsicht. (Angebot) -> Der Händler bestätigt (z.b: durch Versand der Ware, da die Bestätigungsmail ja meist automatisiert ist) = Annahme
 
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